Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 4. März 1999

T-14/98

Die Prüfung des Zweitantrags muss so beschaffen sein, dass die Entscheidung über die Ablehnung auf der Grundlage einer wirklichen Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls erfolgt. Aufgrund der Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Europäische Rat in besonderen Fällen zu prüfen, ob mit einem angemessenen Verwaltungsaufwand Teile des Dokuments gekürzt bzw. geschwärzt werden können, um einen teilweisen Zugang zu den nicht von den Ausnahmen erfassten Informationen zu gewährleisten. Ebenso erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Ausnahmevorschriften in dem Ratsbeschluss eng auszulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 12. Juli 2001

T-204/99

Der Europäische Rat und die Europäische Kommission sind berechtigt, der Öffentlichkeit den teilweisen Zugang zu Dokumenten zu verweigern, sofern sich nach Prüfung der Dokumente ergibt, dass der teilweise Zugang sinnlos ist. Dies ist der Fall, wenn die Teile der Dokumente so wenig Informationen enthalten, dass sie für den Kläger wertlos sind. Die Europäischen Organe sind gehalten, für jedes beantragte Dokument zu prüfen, ob die Verbreitung geeignet ist, ein geschütztes öffentliches Interesse zu beeinträchtigen. Sie müssen jedoch nicht für jedes einzelne Dokument die zwingenden Gründe, die zur Verweigerung des Zugangs geführt haben, angeben. Es ist ausreichend, Gruppen von Dokumenten zu bilden und Gründe für die jeweiligen Gruppen anzugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 6. Dezember 2001

C-353/99 P

Zweck des Beschlusses ist es, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten des Rates zu bieten; Ausnahmen sind demzufolge eng auszulegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet den Europäischen Rat zur Prüfung, ob ein teilweiser Zugang zu einem Dokument gewährt werden kann, das anderenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglich wäre. Allerdings darf die Ausnahme nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Damit hatte die Entscheidung des Europäischen Gerichts Bestand; das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Oktober 2002

3 K 4330/99

Die Einholung von Stellungnahmen durch die Kommunalaufsicht anlässlich eines Aufsichtsverfahrens genügt, um den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu erfüllen, wonach die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen müssen. Zwar räumt § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz dem Betroffenen ein Einsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein, jedoch steht diesem der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht, soweit die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 22. Januar 2004

C-353/01 P

Die Gemeinschaftsorgane sind den Beschlüssen 93/731 und 94/90 sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge zu der Prüfung verpflichtet, ob der Öffentlichkeit zumindest ein teilweiser Informationszugang zu gewähren ist. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist die auf den Zugang zu einem Dokument gerichtete Prüfung rechtsfehlerhaft und damit nichtig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004

1 S 2.04

Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 24. März 2004

3 K 1965/02

Die unsubstantiierten Angaben zu einer rein hypothetischen Möglichkeit der Patentierung im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines homöopathischen Gesundheitszentrums genügen nicht, um auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen zu können. Angesichts eines konkreten Verdachts, dass mit Steuergeldern Missbrauch getrieben wurde, überwiegt zudem das Einsichtsinteresse der Allgemeinheit, da hier öffentliche Gelder über mehrere Jahre ohne Gegenleistung aufgewandt worden waren. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

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