Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 27. Juni 2012

BW OLG 8 W 228.12 2012 LPG

Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient; schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien vermag es, ein Interesse daran zu begruenden, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen

Grundbuch Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen einer Unternehmerfamilie Insolvenz

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 22. Juni 2012

BW OLG 8 W 222.12 2012 LPG

Ein berechtigtes Interesse besteht hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240). Das Interesse der Presse erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient

Grundbuch Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen einer Unternehmerfamilie Insolvenz

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 19. Dezember 1991

BW OLG 4 V As 14/91 LPG

1. Die Entscheidung über die Ablehnung der Überlassung einer Urteilsabschrift in Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG Baden-Württemberg unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht voller gerichtlicher Nachprüfung. Vielmehr ist die Überprüfung maßgeblich darauf beschränkt, Ob der Behördenleiter den unbestimmten Rechtsbegriff des "schutzwürdigen privaten Interesses" Zutreffend ausgelegt hat und nach $ 4 Abs. 2 LPG BW die Grenze des Ermesens überschritten oder von dem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. 2. Im Rahmen der für den Begriff "schutzwürdiger privater Interessen" Vorzunehmende Abwägung mit dem Informationsanspruch der Presse ist darauf abzustellen, Dass dem Informationsanspruch, Vor allem durch die im engen Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgende Berichterstattung aus öffentlicher Hauptverhandlung, Befriedigt werden kann. Das schriftlich niedergelgte Urteil in einem Strafverfahren ist dagegen in erster Linie für die Verfahrensbeteiligten bestimmt. 3. Dem zeitlichen Abstand von Vorgängen, Die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, Ist bei der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes im Verhältnis zwischen Pressefreiheit und dem sich hieraus ergebenden Informationsanspruch sowie dem Interesse des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

Urteilsabschrift Schutzwürdige private Interessen Persönlichkeitsschutz

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