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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2017

4 N 16.461

In einem Normenkontrollverfahren entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Informationsfreiheitssatzung nur dann auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage gestützt werden kann, wenn Eingriffe in Grundrechte Dritter von vornherein durch entsprechende Ausnahmetatbestände ausgeschlossen sind. Ortsrechtliche Regelungen können die gesetzlichen Grenzen nicht modifizieren. Daher ist die streitgegenständliche Informationsfreiheitssatzung unwirksam. Sie enthält unter anderem eine Abwägungslösung sowohl für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als auch für personenbezogene Daten. Als nicht entscheidungserheblich stuft der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach dem Gesetzesvorrang des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz ein. Danach hat jeder ein Auskunftsrecht über den Inhalt von Akten öffentlicher Stellen (also auch der Kommunen), der ein berechtigtes, nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft darlegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

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