Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. Oktober 2013

13 K 2920/12

Die durch den Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrte Erteilung eines Auszugs über das Konto der Insolvenzschuldnerin ist als Vorgang der Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu sehen. Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch auf Zugang zu solchen Vorgängen. Ein Kontoauszug ist nicht von den eigentlichen Entscheidungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung zu trennen, weil sich aus ihm alle festgesetzten Steuern, die noch offenen Steuerschulden sowie die angefallenen Verzugszinsen ergeben. Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen die verwehrte Herausgabe des Kontoauszugs ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. November 2012

10 E 2889/12

Mit seinem Beschluss lehnt das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da der Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller geht es nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 10. Dezember 2014

17 K 1679/14

Die beklagten Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft stehen, vermittelt durch eine Beteiligungsgesellschaft, im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht stellt einerseits zwar fest, dass der Ablehnung des Antrags auf Informationszugang zu Verträgen über die Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Andererseits sieht es in der Tätigkeit, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen ausgeübt werden, keine öffentlichen Aufgabe, die dem Rechtsbegriff des "Vertrags der Daseinsvorsorge" aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz entspricht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. August 2015

17 K 2974/14

Das Verwaltungsgericht Hamburg hebt einen Gebührenbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung auf. Bei der Festsetzung der Kostenhöhe wurde das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, nach der die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen stehen darf, nicht ausreichend beachtet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid die Vorschriften des Gebührengesetzes, aus denen sich die Grenzen ihres Ermessens ergeben, weder ausdrücklich benannt oder konkludent angewendet. Das Gericht rechnet aus, dass die tatsächlichen Personalkosten, deren Geltendmachung eine Kostendeckung ergeben würden, bereits geringer sind als die im Bescheid veranschlagten Kosten. Zudem zweifelt es daran, dass die angefallene Arbeitszeit in voller Höhe angesetzt werden darf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. Januar 2016

17 K 295/15

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass der durch die Ablehnung des begehrten Informationszugangs erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung des Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, steht dazu nicht außer Verhältnis. Geklagt hatte ein nunmehr in der Rechtsform der GmbH organisierter Träger der freien Jugendhilfe. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 24. Oktober 2016

17 E 5272/16

Das Verwaltungsgericht untersagt der Antragsgegnerin in einem Eilverfahren, Anlagen zu Verträgen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten können, vor der von ihr zu treffenden Entscheidung zugänglich zu machen. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin und dem Informationsinteresse des betroffenen Unternehmens. Die Antragstellerin hat aber weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht ihr Informationsinteresse näher erläutert. Außerdem muss die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt erlassen, bevor sie in Fällen, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sein können, Informationszugang gewährt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 13. Januar 2017

17 K 959/15

Das Hamburgische Transparenzgesetz sieht vor, dass Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen. Auf dieser Grundlage hebt das Verwaltungsgericht die Bescheide der Behörde auf, mit welchen die Schwärzung der Namen von Teilnehmern an den Sitzungen eines Arbeitskreises Mietenspiegel begründet wurden. Zur Beteiligung an der gesellschaftspolitischen Miethöhedebatte ist die Positionierung der einzelnen Mitglieder in den Sitzungen erforderlich. Das Informationsinteresse des Antragstellers, der als Vermieter in seinem Eigentumsrecht betroffen ist, ist schutzwürdig; überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen stehen nicht entgegen. Namen sind keine sensiblen personenbezogenen Daten. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer fortdauernden Vertraulichkeit der Sitzungen aus den Jahren 2010 bis 2014 hat die Behörde nicht dargelegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2013

11 K 2149/10

Der Stadtplanungsausschuss des Bezirksamts hatte lediglich die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes beschlossen, unter dem über einen Bauantrag beraten werden sollte. Dies kann nach Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass die Nichtöffentlichkeit zugleich die Vertraulichkeit des Inhalts jener Beratung und somit die Geheimhaltung aller mit der Beratung verbundenen Unterlagen umfasst. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet zudem noch kein Vertraulichkeitsinteresse. Rechtmäßig ist hingegen die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift einer Sitzung des Bau- und Denkmalschutzausschusses, der ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen beschlossen hatte. Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ist eine Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Protokollen und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Der spezialgesetzliche Schutz ergibt sich aus dem Bezirksverwaltungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. Oktober 2013

13 K 2072/11

Die durch den Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrte Einsicht in die Vollstreckungsakte zur Insolvenzschuldnerin ist als Vorgang der Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu sehen. Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch auf Zugang zu solchen Vorgängen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch das Aussparen des Begriffs der Vollstreckung den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift einschränkten wollte; sie ist vielmehr weit auszulegen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen die verwehrte Einsicht in die Vollstreckungsakte ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

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