Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2005

4 LB 30/04

Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Diese haben aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Prüfdaten, welches das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dem steht auch nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis entgegen. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 30. März 2005

4 LB 26/04

Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 19. April 2007

15 P 4/06

Das Zurückhalten einer vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung über Emissionen zur Einsicht beantragte Akte zum Betrieb einer Kaffeerösterei ist zum großen Teil rechtswidrig. Bei den meisten der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (das Urteil geht auf Einzelheiten zu der Art der Informationen ein). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. Siehe auch den Ergänzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 unter demselben Aktenzeichen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 3. Mai 2007

4 LB 9/05

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Planung eines Flughafenausbaus ab. Auch in dem Fall, dass private Dritte Behörden im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleich stehen, ist nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Öffentlich-rechtlich ist eine Aufgabenstellung, wenn die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Aufgegebene, nicht verwirklichte Pläne können keine Umweltinformationen enthalten; Analysen und Annahmen zu (wahrscheinlichen) Umweltauswirkungen sind gegenstandslos geworden. Bewahrt eine Stelle bei ihr vorhandene Umweltinformationen im eigenen Interesse auf, so liegt kein "Bereithalten" für eine informationspflichtige Stelle vor. Die Einordnung als informationspflichtige Stelle setzt nach der Auffassung des Senats voraus, dass die Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat und öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei unmittelbar in den Vollzug (auch) des Umweltrechts eingebunden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Februar 2007

4 LB 23/05

Informationen, die einem Bürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen, unterfallen nicht dem Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine 100 % städtische Gesellschaft handelt. Der Anspruch besteht nur im Falle der Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, d.h. wenn die Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sind. Informationen über den - lediglich als öffentliche Aufgabe erfolgenden - Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes müssen von der beklagten Stadt somit nicht herausgegeben werden. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 6. Dezember 2012

4 LB 11/12

Die Finanzämter unterfallen dem Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes. Das Nichtvorhandensein einer Informationszugangsregelung in der Abgabenordnung steht der Anwendung des Informationszugangsgesetzes nicht entgegen. Ein gesetzlich vorgesehener Ablehnungsgrund liegt nicht vor. Der Ablehnungstatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient nur dem Schutz der Rechtspflege, nicht jedoch dem des Prozesserfolgs einer Partei. Zivilprozessuale Einsichtsregelungen schließen einen außerhalb des Prozessrechts begründeten Informationsanspruch nicht aus. Eine missbräuchliche Antragstellung ist nicht zu erkennen; dies gilt auch im Hinblick auf die mögliche Verbesserung der Rechtsposition des Klägers im Amtshaftungsprozess. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationszugangsgesetz ist auf Anträge auf Informationszugang anwendbar, die noch vor seinem In-Kraft-Treten, also während der Geltung des früheren Informationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind. Dem Kläger steht als Betroffenem zudem noch ein datenschutzrechtlicher Informationsanspruch zu. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz, das ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung des Klägers verpflichtet hatte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

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