Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Beschluss: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am 27. Oktober 2017

B 37/16

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Obliegenheit zur Preisgabe der Identität bei Stellung eines Informationszugangsantrags keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Nicht zuletzt steht es dem Antragsteller frei, auf die Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs zu verzichten. Auch die Beschränkung der Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Nimmt der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder Informationen aus dem Zugangsanspruch heraus, fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit. Ihnen kommt nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 10 Landesverfassung Rheinland-Pfalz zu. Anders ist es bei Einschränkungen, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden; diese Einschränkungen stellen nicht in Frage, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen und der Informationsfreiheit unterfallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 26. Mai 2011

3 K 820/10

Das Einsichtsrecht des Nachbarn (Antragsteller) in die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen endet mit der Bestandskraft der Baugenehmigung. Auch die Einsichtsrechte Beteiligter aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz stehen nur für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Eine Übermittlung der (personenbezogenen) Informationen nach § 16 Brandenburgisches Datenschutzgesetz kommt ebenfalls nicht in Frage, da diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn durch eine Akteneinsicht personenbezogene Daten offenbart würden und die Frage im Raum steht, ob die Offenbarung dieser Daten in anderen Rechtsvorschriften zugelassen wird. Das Gericht begründet ausführlich, dass die streitgegenständlichen Bauakten in vollem Umfang personenbezogene Daten des jeweiligen Bauherrn darstellen, deren Offenbarung das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entgegensteht, soweit die Betroffenen der Herausgabe nicht zugestimmt haben oder die Daten ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der Informationszugang ist ausschließlich im Hinblick auf die Daten mit Bezug auf den Antragsteller zu gewähren. Dabei handelt es sich um Angaben, welche die Grenze seines Grundstücks abbilden. Maßgeblich ist dabei der objektive, nicht der vom Betroffenen vermutete Grenzverlauf. Entsprechende Aussonderungen der übrigen Daten sind erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2011

7 C 6.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurück. Informationen über die Höhe der von einem Unternehmen gehaltenen Stimmrechtsanteile an einer Kapitalgesellschaft erfüllen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn sie Gegenstand einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflicht sind, die im Falle ihrer Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Denn damit legt die Rechtsordnung fest, dass ein Interesse an der Nichtverbreitung der Information gerade nicht mehr als berechtigt angesehen wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Gerichtsbescheid: Verwaltungsgericht Minden am 12. August 2010

7 K 23/10

Eine Krankenkasse ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über Zahlungen eines Insolvenzschuldners nach Zeit und Höhe sowie über den Rechtsgrund der Zahlungen zu erteilen. Dabei handelt es sich nicht um wettbewerbserhebliche Daten, deren Herausgabe die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkasse beeinträchtigen könnte. Auch steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die Informationen im Wege der Insolvenzanfechtung für die Geltendmachung von Rückzahlungen von Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. Juli 2009

7 L 1553/09.F (V)

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit diesem Antrag machte ein Journalist den Eilbedarf seines Antrags auf Einsicht in die Aufsichtsakten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einer Bank geltend. Ein Anspruch auf Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft haben könnte, an die ein Teil der Unterlagen abgegeben worden war. Nach diesem Wortlaut des entsprechenden Ausschlussgrundes des Informationsfreiheitsgesetzes genügt es, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint. Dass dies der Fall ist, geht aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft hervor. Ein Informationsanspruch ergibt sich auch weder aus dem Hessischen Pressegesetz noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Letztere Möglichkeit besteht insbesondere deshalb nicht, weil ein bereits im Informationsfreiheitsgesetz geregelter Ausschlussgrund eingreift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Bearbeitungsfrist Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 24. Juli 2014

13 K 3784/12

Das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Informationen über Anwendungsbeobachtungen aus der medizinischen Forschung zu gewähren. Eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller verfüge nach der Einsichtnahme bei zwei anderen Stellen bereits über die Informationen, kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Datenbestände bei allen drei Institutionen deckungsgleich sind. Die erforderliche Aussonderung schützenswerter personenbezogener Daten stellt vorliegend keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, der eine Versagung rechtfertigen würde. Um den Aufwand zu reduzieren, muss der Kläger sich aber darauf verweisen lassen, dass ihm die Beklagte die entsprechenden Auskünfte erteilt anstatt Einsicht zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Auskunftserteilung Aussonderungen Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2017

1 BvR 1978/13

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine gegen das Bundesarchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Offenlegung von Akten, die sich im Besitz des Archivs der Stiftung einer politischen Partei befinden. Da diese Akten nie an das Bundesarchiv gelang sind, muss sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten. Ob und inwieweit dieser eine Wiederbeschaffungspflicht zukommt, überlässt das Bundesverfassungsgericht einer fachgerichtlichen Klärung. Gleichzeitig stellt es fest, dass die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen schützt, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Zuständigkeit

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