Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 182.01

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Der Antragsteller kann geschützte Informationen nicht mit der Begründung herausverlangen, dass er die Daten schon kenne. Das Urteil enthält auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Begründung der Ablehnung und der Gebührenfestsetzung. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 236.00. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 13. November 2007

3 K 2480/03

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz findet auf Zweckverbände ohne weiteres Anwendung. Der Offenlegung von Protokollen der öffentlichen Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen steht das Steuergeheimnis schon deshalb nicht entgegen, weil in den Sitzungen keine unmittelbar der Abgabenerhebung unterfallenden Vorgänge behandelt werden. Das Gericht erkennt zudem keine Ausschlussgründe zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Belange, die den Informationszugang beschränken. Die Behörde trägt hierzu außerdem die Beweislast. Selbst wenn, was vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde, Informationen über den behördlichen Willensbildungsprozess in den Protokollen vorhanden sein sollten, kann keinesfalls der gesamte Inhalt per se als Darstellung des behördlichen Willensbildungsprozesses angesehen werden. Die entsprechende Ausschlussregelung schützt lediglich den engeren Beratungsvorgang, nicht die ihm zugrundeliegenden Sachinformationen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. Oktober 2012

9 K 445/10

Das Gericht beschäftigt sich mit dem Informationszugang zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern sozialer Einrichtungen und dem örtlichen Sozialhilfeträger. Die Vorschriften des SGB I und SGB X stellen keine dem AIG vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen für einen unbestimmten Personenkreis dar. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird, d.h. einleuchtend und nachvollziehbar; das Behaupten des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes genügt allein nicht, es sind Tatsachen darzulegen. Eingetragene Vereine können Unternehmen im Sinne des AIG sein; auch als solche organisierte Träger sozialer Einrichtungen befinden sich im wirtschaftlichen Wettbewerb und bedürfen des Geheimhaltungsschutzes. Die Einholung der Zustimmung kann nicht mit der Begründung eines hohen Arbeitsaufwandes abgelehnt/unterlassen werden. Das Sozialgeheimnis begründet keinen absoluten Versagungsgrund. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung Bestimmtheit des Antrags

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Juli 2016

12 N 18.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt im Sinne dieser Entscheidung fest, dass sich eine gegenteilige Auslegung des Begehrens verbietet, wenn eine rechtskundige Person ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt. Ohne vorherige Klärung dieser Situation durfte die beklagte Behörde nicht von der Begründung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses ausgehen und einen Bescheid auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 28. Juli 2014

4 K 362/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Kläger den von ihm beantragten Zugang zu einem Schriftwechsel mit dem Innensenator, der infolge eines Schreibens des Klägers an die Landesbeauftragte geführt wurde, zu gewähren. Der Schriftwechsel diente der Überprüfung der Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Zugang zum Protokoll einer Dienstbesprechung mit den Ausländerbehörden. Die aus dem Datenschutzgesetz hervorgehende Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten stellt zwar ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes und somit einen Ausschlussgrund dar, jedoch beschränkt das Datenschutzgesetz den Schutzbedarf auf Informationen, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Informationen befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden. Die von der Beklagten gemachten, allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus, um einen konkreten Schutzbedarf nachvollziehen zu können. Nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder zu einem an der Dienstbesprechung beteiligten Land sind nicht zu befürchten, weil vieles dafür spricht, dass die Landesbeauftragte dessen Inhalte nicht konkret bekannt waren. Auch steht die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde dem Zugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 21. Juli 2016

1 Bf 29/12.Z

Im Hinblick auf ein Kunstwerk bestätigt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der es sich dabei nicht um eine Aufzeichnung im Sinne des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, auf die sich der gesetzliche Zugangsanspruch beschränkt. Das zwischenzeitliche in Kraft getretene Hamburgische Transparenzgesetz enthält keine hiervon abweichende Regelung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Gesetze nur den Zugang zu amtlichen Informationen regeln und ob das Kunstwerk eine solche darstellt oder beinhaltet. Soweit der Kläger Zugang zu Unterlagen über das Kunstwerk begehrt, hat der Zulassungsantrag Erfolg, soweit diese Dokumente bei der Beklagten vorhanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 21. Januar 2016

9 K 845/15

Wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang unmissverständlich so formuliert, dass er diesen nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen, mit denen darüber entschieden wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zusteht. Die Behörde darf dem Bürger eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegen seinen Willen nicht aufdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Oktober 2015

5 BVf 14.1805

Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 stellt die Fortführung des aufgeteilten Verfahrens 5 BV 10.1344 bezüglich der Herkunftsländer-Leitsätze des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Afghanistan und die Türkei dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Berufung zurück; er entscheidet auf der Grundlage der zuletzt vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Sperrerklärung ohne Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Dem Zugangsanspruch steht der Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, der eine Offenlegung ausschließt, wenn die Information einer speziell geregelten Geheimhaltungsvorschrift - hier handelt es sich um eine Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD - unterliegt. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. Die Herausgabe von in diesen Dokumenten enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen von Zuständen in einzelnen Herkunftsländern darf zudem verweigert werden, um nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu erzeugen. Der Bundesregierung steht für die dafür notwendige Prognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 23. Juli 2015

9 L 1013/15

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Bundesbehörde in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der Antragstellerin ein Schreiben in Kopie zu überlassen. Es muss substantiiert und nachvollziehbar für jede einzelne Information dargelegt werden, warum gerade diese vom Informationszugang ausgeschlossen werden soll. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Behörde in dem Ablehnungsbescheid nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

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