Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Juli 2012

7 K 4497/10.F

In Rede stehen Informationen über Prüfergebnisse und Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings ist der Versagungsgrund zum Schutz laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfüllt, da das bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 18. Juni 2008

3 (2) K 152/03

Eine im Rahmen der Sparkassenaufsicht gefertigte Stellungnahme stellt eine Aufsichtsakte dar. Sie unterfällt damit dem Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach dem die Offenlegung der Inhalte von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, zwingend abzulehnen ist. Außerdem handelt es sich bei der Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts um eine öffentliche Stelle, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegt. Ihre daher erforderliche Zustimmung zur Einsichtnahme lag nicht vor. Bei Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe kann der Informationsanspruch nicht auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze und auf Treu und Glauben gestützt werden. Der einschlägige Ausnahmetatbestand aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz steht auch einem datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen entgegen. Nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz entfällt nämlich die Verpflichtung zur Auskunfterteilung, soweit personenbezogene Daten nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Das Urteil enthält weitere Erläuterungen zum datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 16. November 1998

2 L 873/98

Die Frage, ob die Klägerin - eine Gemeinde - nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz überhaupt antragsberechtigt ist, wird vom Gericht nicht entschieden, da der begehrten Einsichtnahme in die Akten eines kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, entgegensteht. Der Antragstellerin steht vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aber ein Einsichtsanspruch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen zu. Der Landkreis wird im Wege einer Eilanordnung zur Offenlegung der Akten verpflichtet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Mai 2014

9 L 382/14

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Offenlegung der Prüfberichte des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ab. Es beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, der den Zugang zu Aufsichtsakten betrifft. Davon dürfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit entsprechenden Aufsichtsmitteln versehene staatliche Aufsicht im Rahmen der innerstaatlichen Staatsorganisation geschützt sein, sondern auch, wie hier, eine funktional unabhängige Behörde, die im Auftrag der Europäischen Kommission tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Oktober 2002

3 K 4330/99

Die Einholung von Stellungnahmen durch die Kommunalaufsicht anlässlich eines Aufsichtsverfahrens genügt, um den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu erfüllen, wonach die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen müssen. Zwar räumt § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz dem Betroffenen ein Einsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein, jedoch steht diesem der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht, soweit die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. März 2011

9 K 1793/08

Akten der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Fusion zweier Sparkassen unterfallen dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung der Gegenwartsform im Gesetzestext (der Aufsicht über eine andere Stelle "dienen") nicht zu einer anderen Bewertung führt, da die Akten auch dann noch für die Sparkassenaufsicht von Bedeutung sein können, wenn das Genehmigungsverfahren für sich genommen abgeschlossen ist. Das durch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzt geschützte öffentliche Interesse an der Aufsicht wird durch den Abschluss einzelner Aufsichtsmaßnahmen somit nicht hinfällig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 8. Juni 2011

9 K 116/08

Für die Einsicht in die aktuelle Akte zur Genehmigung von Entgelten für die Tierkörperbeseitigung ist der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht eröffnet, da im laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt wird. Ein Recht auf Informationszugang zu Unterlagen aus einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht aber auch dann nicht, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Bei der Aufsicht handelt es sich über eine andauernde, fortlaufende Aufgabe. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung wird nicht schon aufgrund des Abschlusses einzelner Aufsichtsmaßnahmen hinfällig. Auch nachträgliche Prüfmaßnahmen sind denkbar. Das Verwaltungsgericht legt den Versagungstatbestand so aus, dass dieser dem Schutz der staatlichen Aufsicht für sich genommen dient. Der Anwendungsbereich des allgemeinen Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in einer Weise beschränkt, die dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm zuwider liefe. In die Akten der beaufsichtigten Stelle kann Einsicht genommen werden, sofern diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 13. November 2001

3 K 3376/00

Der Einsichtnahme in die Akten eines sparkassenaufsichtlichen Verfahrens stehen Ausschlusstatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. Es handelt sich dabei um die Regelung zum Schutz von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die dem Gesetz nicht unterfallen und der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben. Außerdem liegt auch der Ausschlussgrund zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen vor. Soweit das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - wie hier vorliegend - den Ausschluss der Akteneinsicht vorsieht, kann daneben nicht auf allgemein rechtsstaatliche Gründe und den Grundsatz von Treu und Glauben als Grundlage für den Informationszugang zurückgegriffen werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. April 2010

3 K 1595/05

Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG für Aufsichtsakten gilt nur im laufenden Verfahren. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG (Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich unterliegen) kommt nur in Frage, wenn es um unmittelbare Mitteilungen dieser Stellen und nicht um bloße Anschreiben an sie handelt. Die fehlende Ermessensausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG - interne Willensbildung) kann nicht durch nachgeschobene Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative AIG (Akten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens) wird hingegen teilweise bejaht; ebenso besteht kein Einsichtsrecht in Stellungnahmen von Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages. Eine Akteneinsicht kann nicht auf rechtsstaatliche Gründen bzw. aus den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, ohne die Ausschlussgründe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu beachten. Das Urteil enthält auch Erläuterungen zum Verhältnis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zur Abgabenordnung. Im Ergebnis sind teilweise Aussonderungen vorzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang betrifft Akten der Finanzverwaltung zwecks Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 22. April 2009

7 K 805/08.F(3)

Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht der Offenlegung der Identität eines Informanten aus einem Verfahren der Finanzaufsichtsbehörde entgegen. Nachteilige Auswirkungen sind wahrscheinlich, weil Informanten sich künftig nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn eine Offenbarung erfolgte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat. Das Informationsfreiheitsgesetz und § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte) stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vermittelt im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Informationszugang, weil der Vorgang dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

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