Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Juli 2012

7 K 4497/10.F

In Rede stehen Informationen über Prüfergebnisse und Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings ist der Versagungsgrund zum Schutz laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfüllt, da das bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Schwerin am 27. August 2010

1 A 389/07

Es besteht ein Anspruch auf Informationszugang zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden. Zu überlassen sind Kopien sämtlicher Rechnungen einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrags, aber ohne Belege, Anlagen und Einzelaufstellungen. Die Gesamtbeträge waren zuvor bereits teilweise im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage oder einer Veröffentlichung seitens der Amtshilfe leistenden Länder selbst bekannt geworden. Zu schwärzen sind allerdings sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Personal- und Sachkosten. Diese Einschränkung begründet das Verwaltungsgericht mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz von Angaben und Mitteilung von Behörden, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen und deren Einverständnis mit der Herausgabe nicht vorliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Strafverfolgung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 4. Mai 2010

4 A 2059/07

Der Kläger begehrte bei der Generalstaatsanwaltschaft Einsicht in alle über die Ermittlungsakten hinausgehenden internen Aktenvorgänge (Berichtshefte) der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das IFG M-V. Die Generalstaatsanwaltschaft handelt bei der Anlage eines Berichtshefts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern in ihrer Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, so dass das IFG M-V gemäß § 3 Abs. 4 IFG M-V keine Anwendung findet. Die Berichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber dem aufsichtführenden Justizministerium (Berichtsvorgänge) ist schwerpunktmäßig der Strafverfolgung zuzuordnen. Dass die Berichtshefte auch nicht nach der StPO vorzulegen sind, führt nicht dazu, dass sie zwingend nach dem IFG zugänglich sein müssen. Auch § 1 Abs. 3 IFG M-V steht der Akteneinsicht entgegen, da die StPO dem IFG M-V hier als Spezialvorschrift vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013

1 L 140/10

Kein Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft nach IFG M-V. Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist nicht eröffnet, denn die Staatsanwaltschaft handelt bei Anfertigung der Berichtshefte für die Landesjustizverwaltung nicht als Behörde i.S.d. IFG M-V, sondern als Strafverfolgungsbehörde ("Strafrechtspflege") und damit als Organ der Rechtspflege. Im Übrigen schließen die §§ 147, 475 StPO als vorrangige besondere gerichtliche Verfahrensvorschriften die Anwendung des IFG M-V aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 4. August 2010

26 L 1223/10

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Eilantrag zur Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der "Loveparade" ab. Die Entscheidung lässt offen, ob der presserechtliche Auskunftsanspruch einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen umfasst. Das Gericht schließt nicht aus, dass der Auskunftsanspruch des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalen eine das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen verdrängende Spezialvorschrift darstellt. Durch die Gewährung von Akteneinsicht in Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden, könnten zudem die speziellen strafprozessualen Regelungen umgangen werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Mai 2014

9 L 382/14

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Offenlegung der Prüfberichte des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ab. Es beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, der den Zugang zu Aufsichtsakten betrifft. Davon dürfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit entsprechenden Aufsichtsmitteln versehene staatliche Aufsicht im Rahmen der innerstaatlichen Staatsorganisation geschützt sein, sondern auch, wie hier, eine funktional unabhängige Behörde, die im Auftrag der Europäischen Kommission tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16. November 2011

26 L 1431/11

Begehrt ein Zeitungsreporter Auskunft des Finanzministeriums über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, wenn Informationen begehrt werden, die im Rahmen der Tätigkeit von Finanzbehörden als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, d.h. außerhalb der materiellen Verwaltungstätigkeit, anfallen. Nach der entsprechenden Sonderregelung des Informationsfreiheitsgesetzes soll der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

5 B 1463/11

Im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Feststellung der Vorinstanz, nach der das Gesetz für Behörden der Staatsanwaltschaft nur anwendbar ist, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller steht somit kein Auskunftsanspruch über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz zu. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. August 2015

7 K 2267/13

Der Kläger war von der beklagten Justizvollzugsanstalt im Rahmen des sogenannten "unechten Freigangs" in einem freien Unternehmen eingesetzt worden. Er interessierte sich für die Höhe der Zahlungen, die das Unternehmen für seine Arbeit an die Justizvollzugsanstalt entrichtet hat. Im Ergebnis verpflichtet das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids, dem Kläger Auskunft über die nach Monaten aufgeschlüsselten Zahlungen zu erteilen. Aus der Urteilsbegründung ergeben sich Klärungen der Begriffe der Verwaltungstätigkeit und der "vorhandenen" Informationen. Das Gericht erkennt keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; außerdem geht es nicht davon aus, dass die Informationserteilung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstellt. Orientiert sich die Vergütung der Gefangenen nach geltenden Tarifverträgen, kann die Offenlegung der Zahlungen einen Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen nicht begründen; ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt mithin nicht vor. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über Auskünfte an Betroffene weist keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischen Regelungsinhalt auf und schließt somit eine Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. November 2008

7 E 1675/07 (2)

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Akteneinsicht wegen Untersuchungen zu einem möglichen Insiderhandel und zu Verstößen gegen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Großraumflugzeugs ab. Zwar ist die für die Gewährung des Informationszugangs erforderliche Verfügungsberechtigung über die Informationen nicht deshalb entfallen, weil die Bundesanstalt ihre Originalakten der Staatsanwaltschaft übergeben hat und diese dort Bestandteil eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht aber kein Informationsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

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