Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 22. September 2009

4 A 1244/08

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Stadtverwaltung, Einsicht in Verwaltungsgänge über die Zuordnung bestimmter Flurstücke nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu geben. Der Verfahrensablauf eines in dieser Sache anhängigen Gerichtsverfahrens wird nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel (eben der begehrten Informationen) in den Prozess erschwert. Auch kommt der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 2. November 2011

1 L 161/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. Nachdem der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand zwischenzeitlich aufgehoben hat, erübrigt sich dazu eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht. Nichts spricht zudem für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung dieses Ausnahmetatbestands. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist "im Rahmen der Gesetze" gewährt; davon ist auch das Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Das Gericht betont zudem, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und der Gesetzgeber auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestands - etwa in Form einer Gemeinwohlklausel - verzichtet hat. Bei den strittigen Informationen handelt es sich weder um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, noch nimmt die Beklagte in der Angelegenheit "am Wirtschaftsverkehr" teil. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Verfahrensablauf schützt nicht solche Informationen, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind. Eine Schlechterstellung der prozessualen Stellung des Staates ist vielmehr gewollt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 27. Februar 2012

8 A 207/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung eines Steuerpflichtigen. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Seine Geltung ist nicht ausgeschlossen, weil es sich um der Abgabenordnung unterliegende Steuervorgänge handelt. Gründe für die Verweigerung des Informationszugangs sind in den Ablehnungstatbeständen des Informationsfreiheitsgesetzes hinreichend geregelt, liegen hier aber nicht vor. Zudem haben Betroffene einen grundsätzlichen Anspruch auf die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten. Das Motiv eines Antragstellers, Material für einen Amtshaftungsprozess zu sammeln, ist kein erheblicher fiskalischer Nachteil, der im Rahmen einer Ermessensausübung der Akteneinsicht entgegenstehen könnte. Ein Bürger, der einen berechtigten Anspruch gegenüber dem Staat geltend macht, fügt diesem keinen Nachteil zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 14. November 2003

23 A 93.03

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die Bauakten zur Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens für eine Sporthalle auf dem Wege der einstweiligen Anordnung. Der Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst auch Unterlagen mit Bezug zu rein fiskalischer Tätigkeit der Behörden. Auch sperrt die bundesrechtliche Zivilprozessordnung nicht den Einsichtsanspruch auf der Grundlage des landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes. Letzteres schließt das Informationsrecht während laufender Gerichtsverfahren - anders als vergleichbare Gesetze anderer Länder - nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fiskalische Interessen

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. August 2013

2 A 27/12

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch eines Pharmaunternehmens gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Auskunft über die Rabatthöhe für ein Arzneimittel . Vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des Informationszugangsgesetzes stehen diesem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere setzt der Vorrang anderer Rechtsvorschriften voraus, dass die Anspruchsberechtigten identisch sind. Dies ist nicht der Fall. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten kann zudem nicht angenommen werden. Im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt es nicht, dass dieses lediglich behauptet wird. Vielmehr müssen auch Tatsachen dargelegt werden, die die Annahme des Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen können. Eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition hat die Beklagte jedoch nicht darlegen können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 6. Dezember 2012

4 LB 11/12

Die Finanzämter unterfallen dem Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes. Das Nichtvorhandensein einer Informationszugangsregelung in der Abgabenordnung steht der Anwendung des Informationszugangsgesetzes nicht entgegen. Ein gesetzlich vorgesehener Ablehnungsgrund liegt nicht vor. Der Ablehnungstatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient nur dem Schutz der Rechtspflege, nicht jedoch dem des Prozesserfolgs einer Partei. Zivilprozessuale Einsichtsregelungen schließen einen außerhalb des Prozessrechts begründeten Informationsanspruch nicht aus. Eine missbräuchliche Antragstellung ist nicht zu erkennen; dies gilt auch im Hinblick auf die mögliche Verbesserung der Rechtsposition des Klägers im Amtshaftungsprozess. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationszugangsgesetz ist auf Anträge auf Informationszugang anwendbar, die noch vor seinem In-Kraft-Treten, also während der Geltung des früheren Informationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind. Dem Kläger steht als Betroffenem zudem noch ein datenschutzrechtlicher Informationsanspruch zu. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz, das ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung des Klägers verpflichtet hatte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 27. Januar 2011

6 K 4165/09

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Herausgabe von Inhalten eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter sowie der Höhe des Mietzinses ab. Zwar ist der Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Antragsteller als Journalisten grundsätzlich ein presserechtlicher Anspruch zusteht. Es handelt sich jedoch um Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung der Betroffene ausdrücklich widersprochen hat. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Schutzes vor Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr der Herausgabe entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2005

7 C 5.04

Im Rahmen eines Verfahrens zur Sprungrevision stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Standortverwaltung der Bundeswehr eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ist. Das gegenteilige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird damit aufgehoben; der Beklagte wird verpflichtet, Einsicht in den Vertrag über die Mitbenutzung eines Übungsplatzes durch einen Fallschirmsportspringerclub zu gewähren. In der Zwischenzeit war das Umweltinformationsgesetz des Bundes in Umsetzung einer novellierten Richtlinie neu gefasst und sein Anwendungsbereich erweitert worden. Das Gericht urteilt zudem, dass Unterlagen nicht von der Informationspflicht ausgenommen sind, welche die fiskalische Tätigkeit einer Behörde betreffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 18. August 2009

8 K 1011/09

Auch Träger der Sozialversicherung (hier: Ersatzkasse) fallen unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Regelung des § 97 Insolvenzordnung beschränkt sich auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners; sie ist gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz weder vorrangig noch abschließend. Der Insolvenzordnung kommt keine verdrängende Spezialität zu, da dort nicht der Zugang zu amtlichen Informationen geregelt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 23. April 2010

10 A 10091/10

Das Oberverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz zurück, die einem Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugestanden hat. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch die des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften", die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Nur solche Vorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient dem Schutz der Rechtspflege und kann nicht auf bevorstehende Gerichtsverfahren angewandt werden. Weder das Sozialgeheimnis noch fiskalische Interessen stehen dem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

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