Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 28. Juli 2004

9 A 440/03

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 IFG Schleswig-Holstein auf Einsichtnahme in die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle, da diese beim beklagten Landesministerium nicht "vorhanden" im Sinne der Norm ist. Grund hier für ist die fehlenende Verfügungsbefugnis. Diese liegt ausschließlich bei einem Ministerium eines anderen Landes, das der Einsichtnahme mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nicht zugestimmt hat. Auch die Regelungen des § 9 Nr. 1 IFG Schleswig-Holstein zur Vertraulichkeit stehen dem Informationszugang entgegen. Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 30. März 2005

4 LB 26/04

Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Verwaltungsgericht Greifswald am 6. Juni 2007

4 B 391/07

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Vorlage von Unterlagen aus einem laufenden Verfahren zur Aufstellung eines Regionalplans ab. Neben der fehlenden Eilbedürftigkeit steht auch der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz des Erfolgs einer bevorstehenden Entscheidung dem Informationszugang entgegen. Auch auf der Grundlage des Landes-Umweltinformationsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist das behördeninterne Planungsstadium geschützt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27. August 2007

1 M 81/07

Die Dringlichkeitsanforderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird nicht dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen sich auf dem Wege des Zugangs zu Planungsentwürfen zu Eignungsgebieten für Windenergieanlagen verschaffen möchte, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. Außerdem könnte das vorzeitige Bekanntwerden von Unterlagen zur Vorbereitung eines ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms den Erfolg behördlicher Entscheidungen vereiteln. Der Behörde muss es möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Behördeneigenschaft eines regionalen Planungsverbandes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Beschluss: Verwaltungsgericht Magdeburg am 13. November 2009

3 B 307/09

Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung der Offenlegung des Entwurfs eines als Kopie des Originals bereits herausgegebenen Schreibens besteht nicht. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt sieht zudem keine Verpflichtung vor, die an eine andere Stelle zurückgereichten Unterlagen zwecks Einsichtnahme zurückzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Entwürfe oder Vorarbeiten Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 6. März 2012

26 K 3489/11

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers (ein Journalist) auf Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes einer Stadt zu möglichen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung von Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, der den Entwurf für eine Entscheidung oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnimmt. Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden fallen nicht unter dieser Ausnahmeregelung. Das Gutachten ist auch nicht Teil des Willensbildungsprozesses; dieser ist vielmehr bereits abgeschlossen. Bei dem Rechtsgutachten handelt es sich weder um Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde, noch wurden Geschäftsgeheimnisse Dritter vorgetragen. Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalen ist keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch Pressevertretern zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 13. Februar 2013

2 L 16.13

Das Gericht versagt eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundesinnenministerium auf Einsicht in Vermerke/Gutachten zu einem Parteiverbotsverfahren. Es fehlt an der Dringlichkeit, da kein gegenwärtiger Anlass für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse besteht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Mai 2013

12 S 23.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der ersten Instanz, dass die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Informationszugang auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher abzuweisen ist. Von dem Begriffsmerkmal "Arbeiten und Beschlüsse" zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz werden alle Aktenteile erfasst die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Vorarbeiten entstanden sind. Der Ausschlussgrund knüpft daran an, dass die Vorarbeiten einer konkret bevorstehenden Entscheidung dienen und greift nur ein, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung/Maßnahme vereitelt würde. Im Aktenbestand des Bundesinnenministeriums befindliche Gutachten/Stellungnahmen von Landesinnenministerien sind keine Aufzeichnungen "Dritter" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

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