Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 1088.08 2009 LPG

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in eigener Hand oder über Tochtergesellschaften? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit Januar 2006 entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Dass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE AG auch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im Übrigen zum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung über die Veräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in der jüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die Kreise nach § 53 Abs.1 KrO NRW anwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO NRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Offenlegung und Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen hat, müssen diese einen Beteiligungsbericht erstellen, den jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel Kenntnis zu erlangen. Die öffentliche Hand kann sich insoweit ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nicht daurch entziehen, dass sie von ihren privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient ersichtlich 55 nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der von der Beklagten selbst oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien ist ebenso wie die Zahl der vormals verkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten auch kein Geschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den unbestrittenen Angaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte auch nachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers beantwortet hat. Insoweit ist auch von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, dass durch die Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse der Beklagten der Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem vorhandenen Aktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich bereits aus den Beteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Kreis T. - X. rechtlich verpflichtet ist, ergeben, dass Aktien verkauft worden sind. Insbesondere ermöglicht auch ein Vergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils veröffentlichten prozentualen Beteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf den Umfang der Verkäufe. Warum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. -verkäufe im Unterschied zu den veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach den geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur Auskunft zu der Frage erbeten, ob ein Verkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es einen entsprechenden Kreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit ​Ja" oder ​Nein" beantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder den Bedingungen für einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu veräußernder Aktien gefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage eine gegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie der BBG offenbaren würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Laufendes Verfahren Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 136.08 2009 LPG

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die Tochtergesellschaft BBG derzeit? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X. seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu verkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Wird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei Offenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem Interesse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor dem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung einzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls dann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der BBG - um ein Unternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein solches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat beherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit Vorrang der Pressefreiheit

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 7. Mai 2009

SN VG 5 L 42.09 2009 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 SächsPresseG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wobei letzterer eine begehrte Herausgabe von Kopien gleichsteht. Insbesondere kommt eine Einsichtnahme der Presse in Teile einer Personalakte nicht in Betracht, wenn eine Auskunft ausreicht, um den Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu erfüllen. Das gilt auch hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in die von einem Politiker ausgefüllten Erklärungsbögen zu seiner politischen und beruflichen Vergangenheit in der ehemaligen DDR. 2. Auskunft kann jedoch nach § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes begehrt werden, soweit keine überwiegenden Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG entgegenstehen. Eine danach erforderliche Abwägung ist bereits dann fehlerhaft, wenn die Auskunftsverweigerung von der Erwägung getragen ist, dass für die begehrte Auskunft bereits kein öffentliches Informationsinteresse gegeben sei; denn der Presse kommt diesbezüglich ein Einschätzungsvorrang zu.

Einstweilige Anordnung: Lebenslauf Vergangenheit in der ehemaligen DDR Fragebogen Staatsminister Ministerpräsident

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2009

NRW OVG 5 B 1184/08 2009 LPG

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.

Einstweilige Anordnung Geheimhaltung Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht Kooperation der Deutschen Telekom AG) Spitzelaffäre

Hamburgisches Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 25. März 2009

HH OVG 4 Bf 179-09 2009 LPG

1. Aus der gesetzlichen Beschränkung der Auskunftspflicht in § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich nicht, dass im Einzelfall ein konkretes Berichterstattungsinteresse, verstanden als ein anerkennenswertes aktuelles Publikationsinteresse, festgestellt werden muss. Die Regelung schließt einen Anspruch nur auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. 2. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG sind nur solche Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch die auskunftsverpflichtete Behörde zum Adressaten haben. § 85 Abs. 1 GmbHG stellt keine derartige Geheimhaltungsvorschrift dar. 3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf Daten eines Unternehmens, so kann eine Verweigerung der Auskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG in Betracht kommen. Es muss allerdings durch die Offenbarung ein Nachteil drohen.

Besucherzahlen von Bädern Geheimhaltungsbedürfnis Berichterstattungsinteresse Publikationsinteresse

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