Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 8. September 2014

BUND BVfG 1 BvR 23.14 Art. 5

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; 1. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung von Umständen zu verlangen, die darlegen, dass eine journalistische Aufarbeitung der begehrten Informationen zeitnah geboten ist. 2. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme „allenfalls“ dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften.

Einstweilige Anordnung Bundesnachrichtendienst Dual-Use Güter

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 28. August 2000

BUND BVfG 1 BvR 1307/91 2000 LPG

Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Schutz der Informationsquelle oder der Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>), aber auch bereits für den Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen herausgestellt (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). In gleicher Weise kann auch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen oder Registern - hier: des Grundbuchs - bestehen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind. Die Veröffentlichung einer Information wird nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann. Die Pressefreiheit ist durch die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 1 GBO durch das Oberlandesgericht verletzt worden. Die durch § 12 GBO bewirkte Beschränkung der Pressefreiheit ist rechtmäßig, wenn diese auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter den in der Grundbuchordnung verwirklichten Persönlichkeitsschutz zurückzustehen hat.

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 1088.08 2009 LPG

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in eigener Hand oder über Tochtergesellschaften? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit Januar 2006 entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Dass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE AG auch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im Übrigen zum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung über die Veräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in der jüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die Kreise nach § 53 Abs.1 KrO NRW anwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO NRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Offenlegung und Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen hat, müssen diese einen Beteiligungsbericht erstellen, den jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel Kenntnis zu erlangen. Die öffentliche Hand kann sich insoweit ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nicht daurch entziehen, dass sie von ihren privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient ersichtlich 55 nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der von der Beklagten selbst oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien ist ebenso wie die Zahl der vormals verkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten auch kein Geschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den unbestrittenen Angaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte auch nachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers beantwortet hat. Insoweit ist auch von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, dass durch die Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse der Beklagten der Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem vorhandenen Aktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich bereits aus den Beteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Kreis T. - X. rechtlich verpflichtet ist, ergeben, dass Aktien verkauft worden sind. Insbesondere ermöglicht auch ein Vergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils veröffentlichten prozentualen Beteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf den Umfang der Verkäufe. Warum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. -verkäufe im Unterschied zu den veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach den geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur Auskunft zu der Frage erbeten, ob ein Verkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es einen entsprechenden Kreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit ​Ja" oder ​Nein" beantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder den Bedingungen für einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu veräußernder Aktien gefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage eine gegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie der BBG offenbaren würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Laufendes Verfahren Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 136.08 2009 LPG

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die Tochtergesellschaft BBG derzeit? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X. seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu verkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Wird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei Offenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem Interesse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor dem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung einzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls dann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der BBG - um ein Unternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein solches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat beherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit Vorrang der Pressefreiheit

Thüringer Pressegesetz (TPG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 13. März 2015

BUND BVfG 1 BvR 857.15 2015 LPG

Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. Der Beschluss des OVG verweist ohne nähere Darlegungen auf eine bloß mögliche Gefährdung des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens des Beigeladenen sowie weiterer Strafverfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG, namentlich die potentielle Beeinträchtigung von Zeugen, die im Falle einer Berichterstattung mit anonymisierter Urteilsabschrift drohen könnte. Dies genügt zur Ablehnung eines auf Herausgabe der Urteilsabschrift gerichteten Auskunftsanspruchs nicht. Jedenfalls angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Beigeladenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und es um strafrechtliche Vorwürfe geht, die aufgrund der geschützten Rechtsgüter - die Sachlichkeit des Abstimmungsverhaltens und damit die Funktionsfähigkeit des repräsentativen Systems einerseits sowie die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes andererseits - im öffentlichen Interesse liegen, können die begehrten Entscheidungen allenfalls dann vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen.

Zusendung eines anonymisierten vollständigen Gerichtsurteils Strafverfahren öffentliches Interesse Beeinträchtigung von Zeugen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. September 2015

BER OVG 6 S 45.15 2015 LPG

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen. 2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Bundestag Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen des Deutschen Bundestages verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch freies Abgeordnetenmandat Identifizierbarkeit des einzelnen Abgeordneten Parlamentsautonomie notwendige Beiladung

Landesmediengesetz (LMG) – Rheinland-Pfalz

Urteil: Bundesverfassungsgericht am 5. Juni 1973

BUND BVfG 1 BvR 536/72 1973 LPG

1. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt. Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen. 2. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig.

Rundfunk- oder Fernsehanstalt Schutz der Persönlichkeit Berichterstattung über schwere Straftaten

Gesetz über die Presse (Pressegesetz) – Bremen

Urteil: Oberverwaltungsgericht Bremen am 25. Oktober 1988

BRE OVG 1 BA 32/88 1988 LPG

1. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über den Antrag eines juristischen Fachverlages auf Übersendung veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ist Verwaltungsakt. 2. Die Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen in Fachpublikationen hat - in der Summe des Geschehens - gravierende Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in allen ihren Bereichen, die ohne fachöffentliche Information, Diskussion und Kritik nicht gewährleistet werden kann. 3. Die Sorge für eine angemessene Veröffentlichung von Entscheidungen ist richterliche Amtspflicht. 4. Für eine angemessene Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen hat der Staat auch als Gerichtsverwaltung Verantwortung zu übernehmen, weil er die äußeren Funktionsbedingungen der Rechtspflege zu gewährleisten hat. Die Verantwortlichkeit schließt die Gleichbehandlung der (Fach-)Verlage und die Wahrung der Pressefreiheit ein. 5. Der Staat als Gerichtsverwaltung darf das Tätigkeitsfeld der Fachveröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen der privaten richterlichen Selbstregulierung aus Zweckmäßigkeitsgründen überlassen, solange die gebotene Beobachtung ergibt, daß diese Organisationsform insgesamt zu einer das Gebot der Gleichbehandlung der interessierten Verlagsunternehmen und die Pressefreiheit wahrenden Veröffentlichungspraxis führt. 6. Veröffentlichen die Richter eines Gerichts durch private Nebentätigkeit in aufeinander abgestimmtem, gleichförmigen Verhalten Entscheidungen ausschließlich in einer einzigen Fachzeitschrift, so hat der Staat (Gerichtsverwaltung, Ministeraufsicht) durch geeignete Maßnahmen die Diskriminierung anderer Verlage auszugleichen. Dazu steht ihm ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Erfahrung zeigt, daß eine sachgerechte, nicht diskriminierende Organisation der Veröffentlichungstätigkeit ohne gravierende Mehrbelastung des Geschäftsbetriebes möglich ist. 7. Fehlt es an diesem Ausgleich, so haben diskriminierte Verlagsunternehmen einen Rechtsanspruch auf (schematische) Gleichbehandlung mit dem privilegierten Verlag.

Verlag Juristischer Fachverlag Gerichtsentscheidungen Veröffentlichung Gerichtsverwaltung

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2008

BAY VGH 5 BV 07.2162 2008 LPG

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Namen und Adressen sämtlicher bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen.

Versicherungsnehmer Herausgabe von Namen Unfallversicherungsträger

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2004

Bund BVwG 6 C 35.13 LPG

Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsschutz Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren Verteidiger Staatsanwalt grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse Öffentlichkeitsgrundsatz

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