Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2008

BAY VGH 5 BV 07.2162 2008 LPG

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Namen und Adressen sämtlicher bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen.

Versicherungsnehmer Herausgabe von Namen Unfallversicherungsträger

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 17. Februar 2014

BAY VGH 7 CE 13.2514 2014 LPG

Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Gehalt Bezüge

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. August 2006

BAY VGH 7 BV 05.2582 2006 LPG

1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet. 2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht. Der Verwaltungsgerichts- hof ist ebenso wie die völlig herrschende Meinung in der Literatur der Auffassung, dass Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstver- schwiegenheit verpflichten, keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sind

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheitspflicht Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Bankgeheimnis Auskunftsverweigerungsrecht der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gegenüber der Presse praktische Konkordanz bei Grundrechtskollision Abwägung im Einzelfall Aktien

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 2012

BAY VGH 7 CE 12.572 2012 LPG

Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine andere Entscheidung ist schon deshalb nicht möglich, weil der Senat - wie sich aus seiner Entscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren der Beteiligten ergibt (BAY VGH 7 CE 12.572 2012 LPG), den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch in vollem Umfang abgelehnt hat.

Rechtsschutz Veröffentlichung der Bezüge eines Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft Krankenhaus persönlche Daten Gehalt

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 13. August 2004

BAY VGH 7 CE 04.1601 2004 LPG

Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Konkrete Begründungen zur Entscheidung in einem bestimmten Einstellungsverfahren unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, so dass insofern kein Auskunftsrecht der Presse besteht. Ein Auskunftsanspruch der Presse entfällt nicht dadurch, dass die auskunftspflichtige Stelle die erfragten Informationen anderweitig veröffentlicht.

Einstweilige Anordnung: Verschwiegenheitspflicht

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 2012

BAY VGH 7 CE 12.370 2012 LPG

Vorhergehendes Verfahren VG: Der Antragsteller könne vom Antragsgegner lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Beschlusses der Verbandsorgane, nicht jedoch über die daraufhin zwischen der GmbH und dem Beigeladenen im Einzelnen vereinbarten Vertragskonditionen verlangen. Der Antragsteller hat im Eilverfahren den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) nicht glaubhaft gemacht. Verschwiegenheitspflichten folgen nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“, sondern Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruch können sich auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt. Hat das Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge nicht erklärt, so darf es kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn sich - wie vorliegend - sonst die Bezüge des einzelnen Mitglieds feststellen lassen. Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen müssen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten.

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014

BAY VGH 7 CE 14.253 2014 LPG

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht. Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht Art. 4 Abs. 1 BayPrG und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt. Recht auf informationelle Selbstbestimmung: gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

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