Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Dezember 2005

7 B 9.05

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters, da der Kalender nicht zu den von der Vorschrift erfassten Akten öffentlicher Stellen gehört. Ihm fehlt insbesondere der Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit; vielmehr hat der Terminkalender einen rein organisatorischen Charakter. Dem Aktenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes ist aber die Vorgangsbezogenheit immanent. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Urteil: Bundesgerichtshof am 10. Februar 2005

BUND BGH III ZR 294/04 2005 LPG

Sinn und Zweck presserechtlicher Auskunftsansprüche ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Presseauskunftspflicht eine prinzipielle Folgerung aus der Pressefreiheit.

Kommunale Wasser- und Energieversorgung GmbH Sitzungsgelder Behördenbegriff Aufgaben der Daseinsvorsorge

Umweltinformationsgesetz (Bund), Informationsfreiheitsgesetz (Schleswig-Holstein), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 9. Juni 2005

12 A 182/02

Die Betreiberin eines Kernkraftwerks hatte gegen die vom zuständigen Ministerium beabsichtigte Herausgabe von Informationen zu einem Störfall als Drittbetroffene geklagt. Das Verwaltungsgericht erkennt keine Rechtsgrundlage für den Informationszugang: Aus der Umweltinformationsrichtlinie ergibt sich trotz abgelaufener Umsetzungsfrist (zum Zeitpunkt des Urteils war ein neues Bundesumweltinformationsgesetz zwar bereits in Kraft, galt aber nicht mehr für die Landesbehörden, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht verabschiedet war) kein unmittelbarer Anspruch, wenn dieser zu Lasten Dritter gehen würde. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein wird von einer abschließenden Regelung des Atomgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeordnung verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. April 2005

C-186/04

Bei der in der Richtlinie 90/313/EWG normierten Frist von zwei Monaten für die Bearbeitung von Anträgen, die auf Zugang zu Informationen über die Umwelt gerichtet sind, handelt es sich um eine zwingende Frist. Sollte die nationale Behörde keinen ausdrücklichen Bescheid erlassen haben, gilt die stillschweigende Ablehnungsentscheidung, die sich aus dem zweimonatigen Schweigen der Behörde ergibt, als Ablehnungsentscheidung im Sinne der Richtlinie 90/313/EWG. Auch wenn das Schweigen der Behörde nach Ablauf der zweimonatigen Frist auf der Grundlage einer nationalen Regelung als Entscheidung gilt, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf dem Rechtsweg angefochten werden kann, ist diese Entscheidung als rechtswidrig anzusehen, sofern sie nicht mit einer Begründung versehen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 9. Juni 2005

13 L 771/05

An der absoluten Geheimhaltung von Informationen zu einer Tierversuchsstudie besteht kein schutzwürdiges Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten ungerechtfertigte Vorteile brächte. Außerdem ist bereits aus anderen Gründen (Tierschutz / Gentechnikgesetz) das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Verwendung der Ergebnisse seiner Tierversuchsstudie zu dulden. Das Verwaltungsgericht lehnt damit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2005

4 LB 30/04

Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Diese haben aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Prüfdaten, welches das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dem steht auch nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis entgegen. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 30. März 2005

4 LB 26/04

Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Dezember 2005

16 K 379/05

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Direktwirkung der noch nicht in Landesrecht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie, stellt aber fest, dass diese lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausnahmetatbestand gesetzlich regeln. Dennoch sind die betroffenen Unternehmen nicht schutzlos, das das Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Bestimmung vorsieht. Die beantragten Informationen zu Immissionen und Emissionen eines Betriebs sind jedoch nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Da die Beklagte den Kläger inzwischen klaglos gestellt hat, wird das Verfahren eingestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 3. Juni 2005

27 K 10296/02

Dem vollständigen Zugang zu dem Vertrag zwischen einer Stadt und einem Architekturbüro über die Planung und Betreuung eines Bauvorhabens steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zwar unterfallen Einzelangaben über die Verhältnisse von juristischen Personen nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Regelungen, Informationen zu der Vergütung einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts lassen jedoch Rückschlüsse auf die einzelne Person zu. Der Architektenvertrag ist deshalb nur unter Schwärzung insbesondere der Honorarvereinbarungen herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Mai 2005

2 A 178.04

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters, da es sich dabei nicht um eine Akte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt. Der Terminkalender bezieht sich nicht auf einen konkreten Verwaltungsvorgang; der Aspekt der Vorgangsbezogenheit ist aber dem üblichen Aktenverständnis immanent. Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ist es nicht, den üblichen Aktenbegriff aufzulösen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: