Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Auskünfte über gezahlte Beiträge sowie über noch offene Forderungen und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter

2 K 248.12

Das Verwaltungsgericht verurteilt einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in das Beitragskonto des Insolvenzschuldners und damit zusammenhängende Unterlagen zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche sind gegenüber dem IFG nicht vorrangig; sie betreffen nur allgemein privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Die begehrten Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt ist. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit durch Offenlegung der Information den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen. Die hier begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen lassen erkennbar keine Rückschlüsse auf Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Juli 2012

7 K 4497/10.F

In Rede stehen Informationen über Prüfergebnisse und Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings ist der Versagungsgrund zum Schutz laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfüllt, da das bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juni 2012

NRW OLG 27 W 41_12 2012 LPG

Presse darf für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen.

Handelsregister

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. Mai 2012

6 K 1374/11

Im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den sogenannten Rohdaten aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe - anders als bei den Haushaltsbüchern, denen diese entnommen wurden - nicht mehr um personenbezogene Einzelangaben handelt; sie unterliegen deshalb nicht dem Statistikgeheimnis. Es besteht ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterung zum Verhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und anderweitig normierten, besonderen Amtsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Juni 2012

12 B 40.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Danach besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von iPods. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Abgeordneten, die einer Weitergabe im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht zugestimmt haben. Der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen steht diesem Anspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2012

20 F 7.11

In einem Vorlagebeschluss stellt der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Weigerung der vom Hauptsachegericht geforderten Vorlage der in einem Verfahren aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes strittigen Herkunftsländer-Leitsätze durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig ist. Die entsprechende Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern belegt die Geheimhaltungsgründe nicht hinreichend bzw. ordnet sie den einzelnen beantragten Informationen nicht ausreichend zu. Die Sperrerklärung ist darüber hinaus wegen mangelnder Ermessensausübung rechtswidrig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

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