Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 10. Dezember 2008

7 K 982/08

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Einsicht in eine Tierschutzakte unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz personenbezogener Daten ab. Einwilligungen der Betroffenen (Tierhalter, Hinweisgeber, Zeugen, sonstige Personen) liegen nicht vor bzw. wurden zum Teil ausdrücklich verweigert und ein überwiegendes Offenbarungsinteresse ist nicht zu erkennen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Januar 2011, AZ: 7 K 1743/10. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. März 1993

8 K 1536/90

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Umweltinformationsrichtlinie hat der Antragsteller einen unmittelbar auf die Richtlinie zu stütztenden Anspruch auf Zugang zu Analyseergebnissen von Probebohrungen im Bereich einer Altlast. Zwar ist die genaue Ausgestaltung des Zugangsanspruchs in der Richtlinie nicht geregelt, sie gibt aber einen nicht zu unterschreitenden Mindeststandard vor. Das Gericht verpflichtet den Beklagten insoweit zur Offenlegung der Verwaltungsvorgänge auf dem Wege der Akteneinsicht, weist die Klage aber im Hinblick auf den Wunsch des Klägers, eine schriftliche Auskunft zu erhalten, ab, da dies über den Mindeststandard der Richtlinie hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2004

3 K 1162/02

Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. August 2015

7 K 2267/13

Der Kläger war von der beklagten Justizvollzugsanstalt im Rahmen des sogenannten "unechten Freigangs" in einem freien Unternehmen eingesetzt worden. Er interessierte sich für die Höhe der Zahlungen, die das Unternehmen für seine Arbeit an die Justizvollzugsanstalt entrichtet hat. Im Ergebnis verpflichtet das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids, dem Kläger Auskunft über die nach Monaten aufgeschlüsselten Zahlungen zu erteilen. Aus der Urteilsbegründung ergeben sich Klärungen der Begriffe der Verwaltungstätigkeit und der "vorhandenen" Informationen. Das Gericht erkennt keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; außerdem geht es nicht davon aus, dass die Informationserteilung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstellt. Orientiert sich die Vergütung der Gefangenen nach geltenden Tarifverträgen, kann die Offenlegung der Zahlungen einen Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen nicht begründen; ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt mithin nicht vor. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über Auskünfte an Betroffene weist keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischen Regelungsinhalt auf und schließt somit eine Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Strafverfolgung

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