Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2015

10 A 10472/14

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass die beklagte Gemeinde die Unterlagen über die Kostenkalkulation einer gemeindeeigenen GmbH, aus denen sich die Zusammensetzung der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung in einem Neubaugebiet ergibt, nicht zur Verfügung zu stellen muss. Die Gemeindewerke haben nur in dem in Rede stehenden Neubaugebiet im Nahwärmebereich eine Monopolstellung inne; im übrigen Gemeindegebiet stehen sie bei der Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Da sich aus den beantragten Unterlagen aber auch Rückschlüsse auf die Kalkulation im Wettbewerbsgebiet ziehen lassen, würde die Offenlegung den Gemeindewerken einen Nachteil im Wettbewerb verschaffen. Dem Wortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass juristische Personen des Privatrechts, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit auch öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachkommen, vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen sein sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 6. September 2012

8 A 10096/12

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Aussonderung von Anhängen zum Sicherheitsbericht eines Pharmaunternehmens (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist zu Recht erfolgt. Das Unternehmen hat schlüssig dargelegt, dass diese Angaben Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben (Betriebsgeheimnisse) sowie darauf zulassen, in welchem Umfang es eine Vorratshaltung für bestimmter Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte ausgelegt ist (Geschäftsgeheimnisse). Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation zu. Als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen steht dieses in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen liegt nicht vor; die Klägerin lässt lediglich private Interessen erkennen. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterungen zu den Anforderungen an die Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch ein vom Informationszugang betroffenes Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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