Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 4. Mai 2006

2 A 121.05

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Senatsverwaltung für Finanzen zur Neubescheidung des Antrags auf Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Steuerungsausschusses Liegenschaftsfonds Berlin, da mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens (u.a. Beteiligung betroffener Dritter) eine Spruchreife noch nicht gegeben ist. Es weist auf den teilweise relevanten Schutz personenbezogener Daten sowie des behördlichen Willensbildungsprozesses hin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 6. Juli 2006

T-391/03, T-70/04

Dokumente fallen nur insoweit unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren als sie für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn es allein und vollständig in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden und Organe fällt, wie sie mit den Informationen verfahren (Verwendung in Gerichtsverfahren oder nicht). Die Ausnahmevorschrift der Verordnung, die "(den Zweck) von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll", ist nur anwendbar, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können. Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss konkret sein. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss absehbar und nicht rein hypothetisch sein und in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument konkret und individuell geprüft werden. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Transparenzverordnung darstellen; es handelt sich nicht um ein allgemeines, sondern ein privates Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 29. Dezember 2006

15 P 2/06

Der Fachsenat entscheidet, dass Informationen zum Störfall in einem Kernkraftwerk von der Beklagten hätten herausgegeben werden müssen. Als Grundlage hierfür stützt sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der "öffentlichen" Funktion des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs andererseits. Der Informationszugang kann die Klägerin unter einen erhöhten Erklärungsdruck setzen, was im Sinne der Anlagensicherheit positiv zu bewerten ist. Insoweit hilft die Aktenöffentlichkeit bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe. Dies führt dazu, dass das öffentliche Interesse an einer Vorlage von störfallbezogenen Informationen überwiegt. Soweit sich der Antrag auf Informationszugang auf nicht störfallbezogene Unterlagen bezieht, behält der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin seinen Vorrang. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 13. Februar 2007

12 B 85/06

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Sofortvollzug eines im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheids eines Landesministeriums zur Gewährung von Akteneinsicht in Vorgänge, die ein Atomkraftwerk betreffen, ab. Offen ist bereits die Rechtsgrundlage des Bescheids über die Akteneinsicht: Das Umweltinformationsgesetz des Bundes kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine informationspflichtige Stelle des Bundes handelt; die unmittelbare Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ist unklar. Selbst wenn diese anwendbar wäre, fällt eine Interessenabwägung im Hinblick auf die vom Betreiber geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die fehlende Rückholbarkeit der Informationen im Falle einer ablehnenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Januar 2008

7 E 3280/06

Die Klägerin begehrte gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zugang zu Informationen aus einem Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten nicht ausreicht, um den Informationszugang zu verweigern. Die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltene Verschwiegenheitspflicht bezweckt die Wahrung der berechtigten Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst aber nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes (oder auch des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht erfasst. Der Informationsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht zudem auch dann, wenn die Geheimhaltung nach Wertpapierhandelsgesetz nicht oder nicht mehr geboten ist. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Aufsichtsaufgaben

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

20 F 3.07

Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zum "in-camera"-Verfahren und zu dessen prozessualen Besonderheiten. Maßstab für die Prüfung in diesem Verfahren ist nicht das materielle Recht, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Maßstab der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung. Vor diesem Hintergrund tritt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den Akten der Atomaufsichtsbehörde hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, soweit diese sich auf einen Störfall in einem Kernkraftwerk beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an der Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentliche Korrekturen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 4705/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5055/06, 23.10.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 5055/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008

7 E 1780/07(1)

Der Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes gilt voraussetzungslos. Das Ziel eines Klägers, die Chancen in einem Zivilprozess zu verbessern, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einsicht in Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Anlagengeschäfts zweiter Gesellschaften steht hier auch nicht der Ausnahmetatbestand zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden entgegen, da es an einer substantiierten Darlegung der Ablehnungsgründe mangelt. Ein abstrakter Verweis genügt diesen Anforderungen nicht. Der Offenlegung steht jedoch eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegen. Diese bezweckt den Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen (hier u.a. Vermögenswerte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden) sowie von personenbezogenen Daten (hier u.a. Daten tausender von Anlegern) und gilt im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes absolut und ist einer Relativierung nicht zugänglich. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Aufwands bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten aus einem großen Aktenbestand sowie zu den Grenzen der gerichtlichen Prüfkompetenz im Hinblick auf das in-camera-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen

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