Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Bremen am 5. Juli 2007

2 V 1731/07

Dem Eilantrag einer Wählervereinigung auf Einsicht der Niederschriften zur Bürgerschaftswahl beim Wahlbereichsleiter wird stattgegeben. Sie scheiterte nur knapp an der 5-Prozent-Hürde und erwog, gegen das Ergebnis Einspruch zu erheben. Da die Antragstellerin hier nicht bloß ein allgemeines Informationsinteresse, sondern plausible Gründe für eine Wahlanfechtung vorweisen kann, tritt das Wahlgeheimnis im Rahmen einer Interessenabwägung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2007

2 A 136.05

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren der vollständige Geschäftsverteilungsplan sowie der Aktenplan einer Senatsverwaltung. Eine Stellenbewertung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet. Daran ändert auch die Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der Betreffende die entsprechende Tätigkeit erledigt, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dem Kläger steht hier somit ein Informationsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers, dem gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Beamtenrecht) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (Angestellte) entgegenstehen, da es sich um Angaben aus Personalakten handelt. Das Informationsinteresse überwiegt diesbezüglich nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Der zu veröffentlichende Aktenplan der Behörde ist ausreichend und bedarf keiner Ergänzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 8. November 2007

T-194/04

Beantragt die Öffentlichkeit den Zugang zu Dokumenten, für die personenbezogene Daten übermittelt werden müssen, so richtet sich die rechtliche Würdigung nach der Transparenzverordnung mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Verarbeitung im Sinne der Verordnung Nr. 45/2001 entfällt.Grundsätzlich steht dem von der Übermittlung der personenbezogenen Daten Betroffenen ebenso wenig ein Widerrufsrecht nach der Verordnung Nr. 45/2001 zu. Allerdings sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundrechte zu betrachten. Bei einer Teilnahme im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Vertreter einer Vereinigung stellt die Offenlegung des Namens keinen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen natürlichen Person dar. Die Ausnahmevorschrift zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten soll nicht die Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern deren Zweck schützen. Ist das Verfahren bereits eingestellt, kann ein Zweck nicht mehr vereitelt werden, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht erfüllt sein können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Januar 2008

4 K 07.01333

Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, da die beantragten Informationen aufgrund einer Verschlusssachenanordnung einer besonderen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen. Die Einstufung der Herkunftsländer-Leitsätze in den Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Januar 2008

7 E 3280/06

Die Klägerin begehrte gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zugang zu Informationen aus einem Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten nicht ausreicht, um den Informationszugang zu verweigern. Die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltene Verschwiegenheitspflicht bezweckt die Wahrung der berechtigten Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst aber nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes (oder auch des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht erfasst. Der Informationsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht zudem auch dann, wenn die Geheimhaltung nach Wertpapierhandelsgesetz nicht oder nicht mehr geboten ist. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. August 2008

2 A 138.07

Ein Anspruch auf Zugang zu dem Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts besteht nicht. Die formale Einstufung der Unterlagen als Verschlusssache genügt den Anforderungen des § 3 Nr. 4 IFG. Ob ein tatsächlicher Geheimhaltungsbedarf vorliegt, ist unerheblich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Oktober 2008

12 B 49.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, nach der der Begriff "nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen" nach § 3 Nr. 1a IFG (Bund) weit auszulegen sei. Der Behörde stehe bei der Beurteilung, ob nachteilige Auswirkungen möglich sind, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die getroffene Entscheidung jedenfalls insoweit einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch stehe die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG (Bund) der Einsicht entgegen; die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2008

5 BV 07.2162

Die beantragte Offenlegung der Namen und Adressen sämtlicher bei einem Träger der Sozialversicherung versicherten Mitglieder ist geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes greift auch ein, wenn eine weitgehende Monopolstellung im Kernbereich des Versicherungsträgers besteht. Der Herausgabe der Mitgliederdaten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz entgegen. Außerdem bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine derartige Adressensammlung die Vereinbarkeit der kommerziellen Interessen des Antragstellers mit den Transparenzzielen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Informationsweiterverwendungsgesetz kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

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