Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen  des Bundeskanzleramtes;  Abendessen für Vorstandvorsitzenden der Deutschen Bank

2 K 39.10

Die Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind offenzulegen. Die Organisation der Feier ist nicht Teil der Regierungstätigkeit; das Informationsinteresse der Kläger überwiegt das Geheimhaltungsinteresse auch jener Eingeladenen, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt haben. Zur Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin besteht jedoch keine Verpflichtung, da nachteilige Auswirkungen auf Belange der innern und äußern Sicherheit plausibel dargelegt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen vom Bundesministerium der Justiz - Schutz des innerbehördlichen Meinungsbildungsprozesses

2 K 46.11

Durch das Bekanntwerden der Informationen kann der Erfolg einer Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen nicht vereitelt werden, weil der Gesetzentwurf bereits veröffentlicht und das Gesetz in Kraft getreten ist. Die Befürchtung, Behördenmitarbeiter würden im Falle der Offenlegung ihrer Positionen aus dem abgeschlossenen Vorhaben künftig ihre Rechtsauffassung nicht mehr äußern, ist fernliegend. Ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich. Der Ausschlussgrund der Beeinträchtigung von Beratungen kommt damit nicht zum Tragen. Für die Auslegung des Ausschlussgrundes des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen: Die Regierung darf den Zugang zu Informationen aus ihrem eigenen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich bei Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in größerem Umfang verweigern als sie dies bei einem Informationsbegehren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dürfte. Inhaltlich ging es um Unterlagen eines Bundesministeriums zur Gesetzesvorbereitung bezüglich der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 4.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem die Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden; eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und Regierungshandeln eines Ministeriums sei nicht vorgesehen. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichten oder dem Anspruch auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 3.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium ist auch dann informationspflichtig im Sinne des Gesetzes, wenn es gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführt. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2011

7 C 2.11

Das Verfahren wird mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt. In der Begründung geht das Gericht kurz auf das vorangegangene Urteil des Oberverwaltunsgerichts ein und stellt fest, dass die Beklagte, die Revision eingelegt hatte, nicht mit ihren Einwänden gegen die Gewährung des Zugangs zu Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durchgedrungen wäre. Die Regierungstätigkeit ist vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. März 2012

12 B 27.11

Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, Zugang zu der Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie zu weiteren Informationen in diesem Zusammenhang zu gewähren. Mit der Annahme der Einladung sind die Gäste in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustauschs eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist; das Einsichtsinteresse ist höher zu bewerten als das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Die Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes zur Ablehnung der Einsichtnahme in den Terminkalender der Bundeskanzlerin zum Zweck des Schutzes vor nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit liegen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 26. September 2012

20 K 3636/09

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Informationen der Senatskanzlei über Scientology, soweit aus den Informationen Rückschlüsse auf die entsprechende Zusammenarbeit auf Bund-Länder-Ebene gezogen werden können, welche diese Zusammenarbeit nicht unerheblich gefährden würden. Auf den Inhalt einzelner Unterlagen kommt es dabei nicht an. Die Bund-Länder-Zusammenarbeit im Umgang mit Scientology gehört zu den vom Gesetz geschützten Formen des kooperativen Regierungshandelns. Der Geheimhaltungsbedarf ergibt sich aber nicht aus dem Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der inneren Sicherheit, da die Senatskanzlei keine Sicherheitsbehörde ist. Das Urteil enthält zudem eine Begründung für den Verzicht auf die Beiziehung der unter Verschluss gehaltenen Aktenteile. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. August 2013

9 K 1716/10

Das Führen von Fahrtenbüchern für Dienstkraftfahrzeuge verfolgt einen dienstlichen Zwecken; die Fahrtenbücher unterfallen dem Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Offenbarung personenbezogener Eintragungen der dienstlich veranlassten Fahrten eines ehemaligen Ministers ist zulässig; das Gesetz erlaubt sie, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung überwiegt. Das Offenbarungsinteresse des Klägers ist insoweit von erheblichem Gewicht, da er unter anderem untersuchen will, ob es sich tatsächlich um Dienst- oder aber um Privatfahrten handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um Daten zu Fahrten geht, die als Dienstfahrten gekennzeichnet und daher der grundsätzlich weniger geschützten dienstlichen Sphäre zuzuordnen sind. Wenn es sich tatsächlich um Privatfahrten gehandelt hätte, käme dem Informationsinteresse des Klägers, eines Journalisten, sogar ein besonders hohes Gewicht zu. Auszusondern sind die Eintragungen zu den ausdrücklich als privat gekennzeichneten Fahrten. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auch nicht auf Eintragungen zu anderen Personen; diese sind zuvor anzuhören. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 14. April 2015

2 A 14/15

Das Finanzministerium wird zur vollständigen Offenlegung der Fahrtenbücher eines Dienstfahrzeugs verpflichtet. Auch Angaben über Privatfahrten sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Das Recht zur privaten Nutzung der Fahrzeuge folgt unmittelbar aus dem Amtsverhältnis. Die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher führt zudem auch nicht zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Ministeriums. Ein Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung kann ebenfalls nicht festgestellt werden - die Informationen aus den Fahrtenbüchern können offensichtlich nicht zu einem "Mitregieren Dritter" führen. Zwar handelt es sich bei den Fahrtenbucheinträgen um personenbezogene Daten, jedoch nicht um die vom Informationszugangsgesetz geschützten Unterlagen, die mit dem Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (Personalakten im materiellen Sinne). Die Fahrtenbücher dienen vielmehr der Kontrolle der Sachmittel, die dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Die Interessenabwägung in Bezug auf die personenbezogenen Daten ergibt ein berechtigtes, überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, ob öffentlich finanzierte Dienstfahrzeuge missbraucht werden. Außerdem wird das Grundrecht der Pressefreiheit berücksichtigt, da der Kläger die Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur begehrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: