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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Oldenburg am 11. Januar 2017

5 A 268/14

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt Einsicht in die Akten des Beklagten über die Prüfung von Transporten von Puten zur Beigeladenen, die eine Geflügelschlachterei betreibt. Das Gericht stellt fest, dass die Aufzählung der Umweltbestandteile in § 2 Absatz 3 Nummer 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht abschließend und nur beispielhaft ist. Zu den Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen auch Nutztiere wie Puten. Daten über die Kontrolltätigkeit einer Behörde in Bezug auf Puten-Transporte stellen Umweltinformationen im Sinne der Begriffsbestimmung des Umweltinformationsgesetzes dar. Das Verwaltungsgericht befasst sich zudem mit der Frage der Missbräuchlichkeit eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen. (Urteilstext ist nicht veröffentlicht) (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Oldenburg am 10. Mai 2011

NDS VG 7 A 1405/11 2011 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach dem NPresseG besteht neben einem möglichen Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz. 2. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung im Einzelfall (wie hier) das private Interesse Dritter an der Auskunftsverweigerung, so kann die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 NPresseG nicht den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG entgegenhalten. Bei der Interessenabwägung ist auch die Sorgfaltspflicht der Presse zu berücksichtigen.

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