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Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 7. Mai 2009

SN VG 5 L 42.09 2009 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 SächsPresseG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wobei letzterer eine begehrte Herausgabe von Kopien gleichsteht. Insbesondere kommt eine Einsichtnahme der Presse in Teile einer Personalakte nicht in Betracht, wenn eine Auskunft ausreicht, um den Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu erfüllen. Das gilt auch hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in die von einem Politiker ausgefüllten Erklärungsbögen zu seiner politischen und beruflichen Vergangenheit in der ehemaligen DDR. 2. Auskunft kann jedoch nach § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes begehrt werden, soweit keine überwiegenden Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG entgegenstehen. Eine danach erforderliche Abwägung ist bereits dann fehlerhaft, wenn die Auskunftsverweigerung von der Erwägung getragen ist, dass für die begehrte Auskunft bereits kein öffentliches Informationsinteresse gegeben sei; denn der Presse kommt diesbezüglich ein Einschätzungsvorrang zu.

Einstweilige Anordnung: Lebenslauf Vergangenheit in der ehemaligen DDR Fragebogen Staatsminister Ministerpräsident

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