Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2008

NRW OVG 5 B 1183_08 2008 LPG

Der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden. Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher organisationsform - ist unzulässig.

Einstweilige Anordnung: LPG anwendbar? Behördenbegriff des Presserechts Post- und Telekommunikationsmarkt

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: