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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

NRW OVG 8 A 2593/10 2011 LPG_IFG

Die Regelung des § 4 Abs. 1 PresseG NRW bezweckt eine Privilegierung der Presse und ist schon aus diesem Grund nicht abschließend. Mit dieser Privilegierung wäre es nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, Pressevertretern vorzuenthalten. Es bleibt den Pressevertretern daher unbenommen, als "jedermann" einen Anspruch nach dem IFG geltend zu machen.

Vereinbarkeit von IFG und LPG

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