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Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 20. Februar 2013

NDS OVG 5 LA 101.12 2013 LPG

§ 4 Abs. 1 NPresseG gestattet der Polizei, die Presse sachlich und objektiv über ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte zu informieren. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn aufgrund der geringen Größe der betroffenen Dienststelle eine Identifizierung der beschuldigten Beamten möglich ist. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht liegt nicht vor, wenn die Presseinformation von § 4 Abs. 1 NPresseG gedeckt ist.

Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte Kriminaloberkommissar

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