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Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Oldenburg am 10. Mai 2011

NDS VG 7 A 1405/11 2011 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach dem NPresseG besteht neben einem möglichen Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz. 2. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung im Einzelfall (wie hier) das private Interesse Dritter an der Auskunftsverweigerung, so kann die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 NPresseG nicht den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG entgegenhalten. Bei der Interessenabwägung ist auch die Sorgfaltspflicht der Presse zu berücksichtigen.

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