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Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2013

MV OVG 2 M 66/12 2013 LPG

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts is der Antragsgegner nicht berechtigt, die erbetene Auskunft nach § 4 Abs. 3 LPrG, insbesondere nach § 4 Abs. 3 Nr.3 (Geheimhaltung oder Datenschutz) zu verweigern. Es gibt verfassungsmässig legitimierte staatliche Aufgaben, deren Erfüllung der Natur der Sache nach Geheimhaltung erfordert. Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Bundesämter für Verfassungsschutz gehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beantwortung der hier in Streit stehenden Frage jetzt noch die Erfüllung der Aufgaben sowie die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet werden könnte. Dann steht dem Antragsgegner kein Weigerungsrecht zur Seite. 2. Hinsichtlich der Frage 2) (Höhe der Geldzahlungen) hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann hier nicht mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mit der begehrten Auskunftserteilung der Schutz der Informationsquellen und/oder die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet wird.

Geheimhaltung Einstweilige Anordnung: Geldzahlungen an V-Leute in der rechtsextremen Szene Höhe der Geldzahlungen

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