Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Februar 1998

14967/89

In dem Fall "Guerra und andere vs. Italien" stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass Artikel 10 der Menschenrechtskonvention (freie Meinungsäußerung und Information) es einer Regierung zwar verbietet, den Empfang von Informationen zu verhindern, sie jedoch nicht verpflichtet ist, selbst Informationen einzuholen und zu verbreiten. Geklagt hatten Personen, die geltend machten, über die Auswirkungen einer örtlichen Chemiefabrik nicht ausreichend informiert worden zu sein. Allerdings entschied der Gerichtshof, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Menschenrechtskonvention (Achtung des Privat- und Familienlebens) vorlag. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 7. Februar 2002

T-211/00

Das Gericht erklärt die Entscheidung des Rats für nichtig, den Zugang zu Berichten über die politische und Menschenrechtslage in Drittländern sowie eine Liste von Kontaktpersonen, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasst war, vollständig zu verweigern. Die ausnahmsweise Ablehnung eines Informationszugangsantrags ist nur rechtsgültig, wenn sie auf einer normierten Ausnahme beruht . Die hier in Rede stehenden Ausnahmen können nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Der Verzicht auf eine Aussonderung schutzbedürftiger Passagen unter Offenlegung der übrigen Informationen kommt nur im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands in Frage. Alleine das Vorhandensein negativer Informationen über die Lage in einem Drittland bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zugang zu ihnen wegen der Gefahr der Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses abgelehnt werden darf. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass die Veröffentlichung eine Gefahr für ein öffentliches Interesse nach sich ziehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die streitigen Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, keine politisch sensiblen Wertungen des Rates enthalten, und nicht mehr den aktuellen Stand darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Interessenabwägung Personenbezogene Daten Internationale Beziehungen

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 10. Juli 2006

19101/03

In dem Fall "Sdružení Jihočeské Matky gegen Tschechische Republik" sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einerseits die Schwierigkeit, aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) ein allgemeines Recht auf Informationszugang abzuleiten, akzeptiert aber gleichzeitig, dass die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Unterlagen eines Atomkraftwerks einen Eingriff in das aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierende Recht der Klägerin, Informationen zu erhalten, darstellt. Die Ablehnung des Antrags war jedoch zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und stellt daher keinen Verstoß gegen die Konvention dar. Im Ergebnis weist der Gerichtshof die Klage als unzulässig ab. Die Entscheidung liegt ausschließlich in französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 14. April 2009

37374/05

In dem Fall "Társaság a Szabadságjogokért vs. Ungarn" stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Verweigerung der von einem Bürgerrechtsverband beantragten Herausgabe der Beschwerde eines ungarischen Parlamentariers beim dortigen Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer neuen Drogengesetzgebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Artikel 10 der Konvention (Freiheit der Meinungsäußerung) kann auch einen Informationsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen umfassen, wenn diese bereits über Informationen verfügen, welche für eine öffentliche Debatte von Bedeutung sind. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Mai 2009

31475/05

In dem Fall "Kenedi gegen Ungarn" urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Behörden durch fortgesetzte Missachtung ihrer bereits von nationalen Gerichten festgestellten Pflicht, Dokumente über den ungarischen Geheimdienst herauszugeben, gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und dadurch den Kläger an der Wahrnehmung seines Rechts auf Meinungsfreiheit gehindert haben. Zwar stellt der Gerichtshof kein allgemeines Zugangsrecht auf der Grundlage des Artikels 10 Europäische Menschenrechtskonvention fest, konstatiert jedoch, dass die Gewährung des Informationszugangs für den Kläger erforderlich ist, um eine geschichtliche Studie fertigzustellen. Die Veröffentlichung dieser Studie fällt unter die von der Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. Juli 2009

7 L 1553/09.F (V)

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit diesem Antrag machte ein Journalist den Eilbedarf seines Antrags auf Einsicht in die Aufsichtsakten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einer Bank geltend. Ein Anspruch auf Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft haben könnte, an die ein Teil der Unterlagen abgegeben worden war. Nach diesem Wortlaut des entsprechenden Ausschlussgrundes des Informationsfreiheitsgesetzes genügt es, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint. Dass dies der Fall ist, geht aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft hervor. Ein Informationsanspruch ergibt sich auch weder aus dem Hessischen Pressegesetz noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Letztere Möglichkeit besteht insbesondere deshalb nicht, weil ein bereits im Informationsfreiheitsgesetz geregelter Ausschlussgrund eingreift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Bearbeitungsfrist Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Gerichtsbescheid: Verwaltungsgericht Minden am 12. August 2010

7 K 23/10

Eine Krankenkasse ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über Zahlungen eines Insolvenzschuldners nach Zeit und Höhe sowie über den Rechtsgrund der Zahlungen zu erteilen. Dabei handelt es sich nicht um wettbewerbserhebliche Daten, deren Herausgabe die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkasse beeinträchtigen könnte. Auch steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die Informationen im Wege der Insolvenzanfechtung für die Geltendmachung von Rückzahlungen von Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 2. November 2010

41723/06

In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weigerte sich der klageführende Wissenschaftler trotz einer verpflichtenden Gerichtsentscheidung, Daten aus einem medizinischen Forschung seiner Universität herauszugeben. Die Universität selbst hatte hingegen beabsichtigt, das Urteil zu befolgen. Die Unterlagen wurden zwischenzeitlich vernichtet. Ein schwedisches Gericht verurteilte den Kläger in der Folge strafrechtlich wegen Amtsmissbrauchs. Gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Kammer) machte er unter anderem geltend, durch die strafrechtliche Verurteilung in seinem Recht auf (negative) Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 Europäische Menschenrechts verletzt worden zu sein. Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass eine solche Rechtsverletzung nicht vorlag. Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zum Verhältnis zwischen Forschungsfreiheit, Informationsfreiheit und Datenschutz. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2011

7 C 6.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurück. Informationen über die Höhe der von einem Unternehmen gehaltenen Stimmrechtsanteile an einer Kapitalgesellschaft erfüllen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn sie Gegenstand einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflicht sind, die im Falle ihrer Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Denn damit legt die Rechtsordnung fest, dass ein Interesse an der Nichtverbreitung der Information gerade nicht mehr als berechtigt angesehen wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

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