Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Februar 2007

4 LB 23/05

Informationen, die einem Bürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen, unterfallen nicht dem Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine 100 % städtische Gesellschaft handelt. Der Anspruch besteht nur im Falle der Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, d.h. wenn die Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sind. Informationen über den - lediglich als öffentliche Aufgabe erfolgenden - Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes müssen von der beklagten Stadt somit nicht herausgegeben werden. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. April 2007

26 K 5324/06

Das Informationsfreiheitsgesetz wird als Anspruchsgrundlage für den Informationszugang eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Träger der Sozialversicherung nicht durch die Vorschriften der Insolvenzverordnung, mit denen lediglich die Informationspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter geregelt wird, verdrängt. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen dem Zugang nicht entgegen. Auskünfte über die Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners vermögen wirtschaftliche Interessen des Versicherungsträgers nicht zu beeinträchtigen. Dem Anspruch steht zudem nicht entgegen, dass der Kläger die Informationen auf dem Wege der Insolvenzanfechtung mit dem Ziel der Rückzahlung von Sozialversicherungsbeträgen nutzen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 3. Mai 2007

4 LB 9/05

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Planung eines Flughafenausbaus ab. Auch in dem Fall, dass private Dritte Behörden im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleich stehen, ist nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Öffentlich-rechtlich ist eine Aufgabenstellung, wenn die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Aufgegebene, nicht verwirklichte Pläne können keine Umweltinformationen enthalten; Analysen und Annahmen zu (wahrscheinlichen) Umweltauswirkungen sind gegenstandslos geworden. Bewahrt eine Stelle bei ihr vorhandene Umweltinformationen im eigenen Interesse auf, so liegt kein "Bereithalten" für eine informationspflichtige Stelle vor. Die Einordnung als informationspflichtige Stelle setzt nach der Auffassung des Senats voraus, dass die Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat und öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei unmittelbar in den Vollzug (auch) des Umweltrechts eingebunden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 7. Juni 2007

2 A 130.06

Gegenüber dem Bundesrat besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates entstanden sind. Zwar spricht viel dafür, dass der Bundesrat in dieser Angelegenheit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnimmt und somit nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Dennoch steht die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen dem Informationszugang entgegen. Auch aus dem Grundgesetz lässt sich ein Zugangsanspruch nicht herleiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 27. Juni 2007

2 A 136.06

Eine als juristische Person organisierte Bodenverwertungsgesellschaft ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes und nimmt auch keine hoheitlichen Aufgaben wahr, ist also auch nicht Beliehene. Die Behörde (alleinige Gesellschafterin), die sich der Verwertungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient ist somit die zuständige Antragsgegnerin für das Informationszugangsbegehren. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet nicht selbst ein Zugriffsrecht der Behörde gegen den Beauftragten Dritten, sondern setzt das Bestehen eines solchen Rechts voraus. Dies ist auf der Grundlage des vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages der Fall. Das Verwaltungsgericht verpflichtet diese Behörde daher, Zugang zu den Informationen über die Kaufpreisermittlung zu einer Liegenschaft zu gewähren. Der Herausgabe dieser Information stehen die Ausnahmetatbestände zum Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr, laufender Gerichtsverfahren oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 101.06

Das Bundeskanzleramt ist nicht verpflichtet, Unterlagen zur Ostseepipeline offenzulegen, da es sich um Akten handelt, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzleramtes betreffen. Die Regierungstätigkeit ist der öffentlichen Verwaltung nicht zuzurechnen; das Bundeskanzleramt hat nicht als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt. Vielmehr geht es um politische Entscheidungen, welche die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre auswärtigen Beziehungen betreffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Internationale Beziehungen

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2007

7 B 37.07

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kläger begehrt die Einsicht in Unterlagen zu einem geplanten Flughafenausbau, dessen Verwirklichung aufgegeben wurde. Der Begriff der Umweltinformation umfasst keine Pläne, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden. Das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein definiert den Begriff des Bereithaltens nicht enger als die Umweltinformationsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgibt. Informationen werden danach für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 13. November 2007

3 K 2480/03

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz findet auf Zweckverbände ohne weiteres Anwendung. Der Offenlegung von Protokollen der öffentlichen Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen steht das Steuergeheimnis schon deshalb nicht entgegen, weil in den Sitzungen keine unmittelbar der Abgabenerhebung unterfallenden Vorgänge behandelt werden. Das Gericht erkennt zudem keine Ausschlussgründe zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Belange, die den Informationszugang beschränken. Die Behörde trägt hierzu außerdem die Beweislast. Selbst wenn, was vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde, Informationen über den behördlichen Willensbildungsprozess in den Protokollen vorhanden sein sollten, kann keinesfalls der gesamte Inhalt per se als Darstellung des behördlichen Willensbildungsprozesses angesehen werden. Die entsprechende Ausschlussregelung schützt lediglich den engeren Beratungsvorgang, nicht die ihm zugrundeliegenden Sachinformationen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung

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