Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 9 of 9
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 21. Januar 2016

9 K 845/15

Wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang unmissverständlich so formuliert, dass er diesen nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen, mit denen darüber entschieden wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zusteht. Die Behörde darf dem Bürger eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegen seinen Willen nicht aufdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2016

7 C 18.14

Das Bundeskanzleramt kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund zum Schutz öffentlicher Belange (gegenüber den Nachrichtendiensten) berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hält somit zwar das informationsbezogene Verständnis der in Rede stehenden Bereichsausnahme durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für überdehnt, bestätigt im Ergebnis aber dessen Entscheidung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2016

7 C 12.14 6

Auch solche Informationen, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich macht, unterfallen der Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes, und zwar ohne dass daran ein individueller Informationszugangsanspruch auf der Grundlage beispielsweise eines Informationsfreiheitsgesetzes bestehen muss. Konkret geht es um Ausschreibungstexte für öffentliche Aufträge, die von der zuständigen Stelle über eine von Dritten betriebene Vergabeplattform im Internet veröffentlicht werden. Die Texte müssen im Ergebnis des Urteils allen Interessenten unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 11. Mai 2016

3 K 636/15

Die Forschungskooperationsverträge zwischen einer Universität und einem Unternehmen sind gegenüber dem Antragsteller - einem Journalisten - auf der Grundlage des Landesmediengesetzes offenzulegen. Einschränkungen ergeben sich nicht aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes. Dieses enthält zwar eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs in Bezug auf Drittmittelverträge auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten, abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausnahmetatbestände des Landestransparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Der Gesetzgeber hat die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürger dem der Medien gleichgestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Juli 2016

12 N 18.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt im Sinne dieser Entscheidung fest, dass sich eine gegenteilige Auslegung des Begehrens verbietet, wenn eine rechtskundige Person ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt. Ohne vorherige Klärung dieser Situation durfte die beklagte Behörde nicht von der Begründung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses ausgehen und einen Bescheid auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juli 2016

12 B 33.14

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und verpflichtet den beklagten Sozialversicherungsträger (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), den Informationszugang zu den beantragten Akten zu gewähren. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach der ein Anspruch gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, auf die Akten beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen, kommt nicht zum Tragen, wenn, wie hier gegeben, die aktenführende Stelle nicht unmittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert ist. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger besteht vorliegend nicht; die Rechtsaufsicht liegt ohnehin beim Land Brandenburg. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift, nämlich die Wahrung der Hoheitsrechte der beteiligten Länder, ist somit nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes für Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn eine im Wirtschaftsverkehr tätige öffentliche Institution im Wettbewerb mit Dritten steht. Sie ist nicht einschlägig, wenn die erbetene Information keine Wettbewerbsrelevanz hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 8. November 2016

18030/11

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass die Weigerung einer ungarischen Behörde, Informationen über die Arbeit von Pflichtverteidigern gegenüber einer Nichtregierungsorganisation offenzulegen, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Die Weigerung behindert die Antragstellerin nämlich darin, in einer Sache von allgemeinem Interesse durch die Informationen zu einer öffentlichen Debatte beizutragen. Von dem Antrag sind zwar personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention betroffen (Namen der Verteidiger sowie Anzahl der Beauftragungen in bestimmten Verfahren), diese sind jedoch der öffentlichen Sphäre und nicht dem Privatleben der Betroffenen zuzurechnen. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

1 - 9 of 9