Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 23. April 2009

19 K 4199/07

Über die vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit gelöste Frage des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der beklagte Träger der Sozialversicherung wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Insolvenzschuldner zu erteilen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller später Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen und mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern will. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte verdrängen nicht den Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 24. Januar 2012

11 K 1996/10

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Unterlagen eines im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwirklichten Bauvorhabens nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die begehrten Informationen auf öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Handeln der genannten Stellen beziehen. Entscheidend ist allein die Charakterisierung der Rechtsträger als öffentlich-rechtlich. Auch hat die Beklagte nicht als Unternehmen am Wettbewerb gehandelt; ihre Tätigkeit war vielmehr der Bedarfsdeckungsverwaltung zuzuordnen und somit nicht von dem entsprechenden Ausschlussgrund des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Dem Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund zum Schutz fiskalischer Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg im Wirtschaftsverkehr entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Fiskalische Interessen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 10. Dezember 2014

17 K 1679/14

Die beklagten Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft stehen, vermittelt durch eine Beteiligungsgesellschaft, im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht stellt einerseits zwar fest, dass der Ablehnung des Antrags auf Informationszugang zu Verträgen über die Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Andererseits sieht es in der Tätigkeit, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen ausgeübt werden, keine öffentlichen Aufgabe, die dem Rechtsbegriff des "Vertrags der Daseinsvorsorge" aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz entspricht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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