Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

12 A 180/02

Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 4. Mai 2010

4 A 2059/07

Der Kläger begehrte bei der Generalstaatsanwaltschaft Einsicht in alle über die Ermittlungsakten hinausgehenden internen Aktenvorgänge (Berichtshefte) der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das IFG M-V. Die Generalstaatsanwaltschaft handelt bei der Anlage eines Berichtshefts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern in ihrer Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, so dass das IFG M-V gemäß § 3 Abs. 4 IFG M-V keine Anwendung findet. Die Berichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber dem aufsichtführenden Justizministerium (Berichtsvorgänge) ist schwerpunktmäßig der Strafverfolgung zuzuordnen. Dass die Berichtshefte auch nicht nach der StPO vorzulegen sind, führt nicht dazu, dass sie zwingend nach dem IFG zugänglich sein müssen. Auch § 1 Abs. 3 IFG M-V steht der Akteneinsicht entgegen, da die StPO dem IFG M-V hier als Spezialvorschrift vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 27. August 2002

3 K 3073/02

Das Verwaltungsgericht weist die Klage des Mitglieds einer Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Einsicht in Unterlagen der Rechnungsprüfungsstelle ab. Die Satzung der IHK sieht ein solches Einsichtsrecht nicht vor. Das Informationsfreiheitsgesetzes ist zwar anwendbar, allerdings stellt die Haushalts- Kassen- und Rechnungslegungsordnung der Kammer eine vorrangige Regelung dar, welche die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Finanzgericht Münster am 5. November 2002

1 K 7155/00 S

Die bewusste Nichtgewährung der Akteneinsicht für Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren durch die Abgabenordnung verstößt weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch ergibt sich ein Einsichtsrecht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Letzteres ist ein Landesgesetz und kann die Abgabenordnung als Bundesrecht nicht außer Kraft setzen. Die Finanzverwaltung gewährt Akteneinsicht lediglich im Einzelfall nach Ermessen. Da es um die Überprüfung einer Entscheidung der Finanzbehörden geht, sind Abgabenangelegenheiten betroffen; damit wird der Verwaltungsrechtsweg von der Spezialzuständigkeit der Finanzgerichte verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013

1 L 140/10

Kein Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft nach IFG M-V. Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist nicht eröffnet, denn die Staatsanwaltschaft handelt bei Anfertigung der Berichtshefte für die Landesjustizverwaltung nicht als Behörde i.S.d. IFG M-V, sondern als Strafverfolgungsbehörde ("Strafrechtspflege") und damit als Organ der Rechtspflege. Im Übrigen schließen die §§ 147, 475 StPO als vorrangige besondere gerichtliche Verfahrensvorschriften die Anwendung des IFG M-V aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 8. November 2012

6 A 766/11

Bei Informationen, die sich auf Zahlungen aus Spenden und sonstigen einseitigen Zuwendungen beziehen, handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt es sich dabei nicht. Als Maßstab für die Einstufung der Zahlungen dient dem Gericht die Frage, ob damit, würde die Stadt selbst sie vornehmen, eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird. Bei Zahlungen im Rahmen von Sponsoringverträgen ist ein amtlicher Zweck dagegen nicht erkennbar; sie fallen nicht unter den Auskunftsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. August 2003

19 K 3293/03

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt nur solange, wie eine Behörde über Verwaltungsvorgänge verfügt. Führt ein Zuständigkeitswechsel vor der Klageerhebung zur rechtmäßigen Weitergabe der Akten, ist die Ausgangsbehörde auch nicht zur Rückholung der Unterlagen zum Zweck der Akteneinsicht verpflichtet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Januar 2004

19 K 3927/02

Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht und stellt fest, dass der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 10. Februar 2004

3 K 2/03

Der Geschäftsführer eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer hat auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen individuellen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Wahl zur Vollversammlung der Kammer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 24. März 2004

3 K 1965/02

Die unsubstantiierten Angaben zu einer rein hypothetischen Möglichkeit der Patentierung im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines homöopathischen Gesundheitszentrums genügen nicht, um auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen zu können. Angesichts eines konkreten Verdachts, dass mit Steuergeldern Missbrauch getrieben wurde, überwiegt zudem das Einsichtsinteresse der Allgemeinheit, da hier öffentliche Gelder über mehrere Jahre ohne Gegenleistung aufgewandt worden waren. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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