Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2014

12 B 22.12

Das Oberverwaltungsgericht erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos; das Verfahren wird nach Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Die beklagte Behörde hatte den angefochtenen Kostenvorschussbescheid für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Berufungsverhandlung aufgehoben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes - ebenso wie im Bereich des IFG Berlin und des AIG - eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Die Gebühren sind individuell-konkret so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hier findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung bezüglich aufgespaltener Informationsbegehren; Nichtigkeit des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses

2 K 232.13

Die Kläger hatten einen Antrag an das Bundesministerium des Innern gerichtet und darin Einsicht in die Akten einer Vielzahl von Sportverbänden beantragt (Sportförderung). Nach Auffassung der Behörde handelte es sich dabei um mehrere Informationsbegehren, für die sie in 66 separaten Bescheiden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von insgesamt 14.952,20 Euro berechnete. Das Verwaltungsgericht hebt diese Kostenbescheide im Hinblick auf die Gebührenerhebung auf. Die Aufspaltung des Begehrens in mehrere Begehren und die Berechnung von 66 gebührenpflichtigen Amtshandlungen verstößt gegen das Gebot des Informationsfreiheitsgesetzes, Gebühren so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebührenerhebung hat abschreckende Wirkung. Nur, wenn ausdrücklich mehrere Anträge gestellt werden oder ein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde mehrere Gebührenbescheide erstellen. Auch war die Erhebung von Auslagen unzulässig, da der Verordnungsgeber durch das Informationsfreiheitsgesetz nur ermächtigt wird, eine Rechtsverordnung über die Gebührenerhebung, nicht aber zur Festsetzung von Auslagentatbestände und Auslagensätzen zu erlassen. Der entsprechende Passus der Informationsgebührenverordnung ist damit nichtig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten

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