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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 24. März 2011

T-36/10

Teilt die Kommission dem Antragsteller innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Bearbeitungsfrist von 15 Tagen mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht noch nicht abschließend beantwortet werden könne, so ist dieses Schweigen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag gleichzustellen, gegen die Klage erhoben werden kann. Durch eine spätere tatsächliche Beantwortung des Antrags wird die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen. Das Gericht beschäftigt sich ausführlich mit Zulässigkeitsproblemen der Klage, wie dem Fristablauf zur Klageerhebung und der Erledigung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Prozessuales

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