Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 10 of 34
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 214.00

Ein innerhalb der Rahmengebühr festgesetzter Gebührensatz ist rechtswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebührensatz besteht, wenn er nicht ausgerichtet ist an der typischen Bedeutung der Amtshandlung oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners nicht beachtet werden. Um dem Gericht die Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung zu ermöglichen, muss die Behörde in einer schriftlichen Begründung die Gesichtspunkte ihrer Ermessensentscheidung bei der Berechnung der Gebührenhöhe mitteilen. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Berücksichtigung des behördlichen Zeitaufwands bei Gebührenfestsetzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 182.01

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Der Antragsteller kann geschützte Informationen nicht mit der Begründung herausverlangen, dass er die Daten schon kenne. Das Urteil enthält auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Begründung der Ablehnung und der Gebührenfestsetzung. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 236.00. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18. Juni 2004

26 K 6685/02

Bei der Rücknahme eines Einsichtsantrags nach Beginn, aber vor Beendigung der Amtshandlung kann eine ermäßigte Gebühr erhoben werden. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung jedoch nicht vor, da die beantragte Amtshandlung (die Beantwortung der Anfrage) bereits abgeschlossen war. Die Beantwortung einzelner, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehender Teilanträge bildet gebührenrechtlich ein Verfahren, zieht also nur eine Gebührenentscheidung nach sich. Das Verwaltungsgericht hebt deshalb die Gebührenbescheide auf; die beklagte Behörde muss eine neue Gebührenfestsetzung treffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. Juni 2004

11 K 1254/03

Zur Festlegung der Gebührenhöhe für eine Auskunft auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt es allein auf den Verwaltungsaufwand (Recherche, Zusammenstellung, Erläuterung der Daten) einerseits und den Nutzen für den Antragsteller andererseits an. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes gehört jedoch nicht zu diesem Aufwand. Ein aus anderen Gründen entstehender Aufwand über 15 Minuten überschreitet den Tatbestand der "einfachen" Auskunft, sodass dafür Kosten erhoben werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 24. August 2004

23 A 1.04

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde, Einsicht in Bauakten zu gewähren, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf ein Allgemeininteresse an der Offenlegung der Informationen kommt es nicht an. Auch ist die Geheimhaltung der Pläne für die Wettbewerbsfähigkeit des Architekten nicht erforderlich. Das Urheberrecht steht der Herausgabe ebenfalls nicht entgegen, da es sich um einen alltäglichen Zweckbau handelt, dem es an der erforderlichen eigenschöpferischen Prägung mangelt. Unzulässig war die nicht weiter begründete Erhebung einer Widerspruchsgebühr durch die Behörde in Höhe von 500,00 DM. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 4. Oktober 2007

13 K 2088/04

Strittig war die Kostenerhebung für Umweltinformationen über die Trinkwasserversorgung. Das Umweltinformationsgesetz in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und der entsprechenden Tarifstelle des Sächsischen Kostenverzeichnisses ist hierfür die richtige Rechtsgrundlage. Sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip und die Vorgabe der Umweltinformationsrichtlinie werden dadurch angemessen berücksichtigt. Die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gelten zudem nur für die Gebührenbemessung, nicht aber für die Erhebung von Auslagen. Die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie sind nicht bundesrechtlich in eine einheitliche Gebührenregelung umzusetzen, die auch die Landesbehörden bindet. Die von der Behörde vorgenommene Einstufung als "umfangreiche Anfrage" wird nicht beanstandet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Januar 2009

4 K 4605/08

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen einen Bescheid, der die Veröffentlichung seiner Verstöße gegen das Weingesetz vorsah, wird vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Unzulässigkeit der durch den Bescheid vorgesehenen Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Betriebs angeordnet. Hier besteht das Risiko, dass der Betrieb mit Anrufen und Fernkopien belästigt wird. An der sofortigen Vollziehung der Veröffentlichung der übrigen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Strafrechtliche relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 2. Mai 2009

2 A 68.08

Das Gericht weist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin sei es zulässig, die Übersendung von Kopien von der Vorauszahlung der hierfür vermutlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Die (negativen) Erfahrungen der Behörde mit dem Antragsteller als Gebührenschuldner reichten als Begründung für die Erhebung des Vorschusses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten

1 - 10 of 34

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: