Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2009

20 F 23.07

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Geheimhaltungsbedarf bestimmter Unternehmensinformationen einer Kaffeerösterei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird dahin geändert, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem, als in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umfang rechtswidrig ist. Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht stützt sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz als auch auf das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Januar 2009

4 K 4605/08

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen einen Bescheid, der die Veröffentlichung seiner Verstöße gegen das Weingesetz vorsah, wird vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Unzulässigkeit der durch den Bescheid vorgesehenen Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Betriebs angeordnet. Hier besteht das Risiko, dass der Betrieb mit Anrufen und Fernkopien belästigt wird. An der sofortigen Vollziehung der Veröffentlichung der übrigen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Strafrechtliche relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 7. Mai 2009

7 L 676/09.F (V)

Ein Journalist begehrte vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise Einsicht in Akten der Bankenaufsicht zur Überprüfung bestimmter Kreditinstitute. Um die Öffentlichkeit aktuell unterrichten zu können, stellte er nach vorangegangener Ablehnung seines Begehrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung der Unterlagen. Der Antrag wird vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die nicht mehr rückgängig zu machende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abgelehnt. Dem Antrag steht auch entgegen, dass das Anliegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird. Außerdem enthält der Beschluss Ausführungen zur Auslegung des Begriffs des "deutlich höheren Verwaltungsaufwands" im Zusammenhang mit der Art und Weise der Informationserteilung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22. Mai 2009

26 K 3314/08

Ein Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien von Unterlagen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung besteht auf der Grundlage des Pressegesetzes nicht, da davon auszugehen ist, dass dies die sachgemäße Durchführung schwebender Verhandlungen gefährden könnte. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält zwar eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung, sein Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolgs bevorstehender behördlicher Maßnahmen steht jedoch der Herausgabe solange entgegen, bis die Verhandlungen zum Abschluss gelangt sind. Erst nach diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob auch Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Antragsberechtigung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2009

7 C 18.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Sprungrevision). Die Zollbehörde muss Namen und Betriebsbezeichnungen der Empfänger von Agrarexportsubventionen sowie die Angaben zum jeweiligen Erstattungsbetrag offenlegen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung fehlt, da die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Während die Vorinstanz noch davon ausging, dass es sich bei den Daten um Umweltinformationen handelt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dies offen, da sich der Anspruch ebenso unter Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ergeben würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Juni 2009

2 A 62.08

Gegenstand des Informationsbegehrens war ein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Bundesverkehrsministerium und einem Dritten. Im Hinblick auf die geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sieht das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung (u.a. aufgrund der Offenkundigkeit der Informationen) teilweise als nicht gegeben. Andere Informationen wurden jedoch zu Recht geheim gehalten, da ihre Bekanntgabe geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen. Auch könne das Bekanntwerden von Informationen aus dem Vergleich nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die öffentliche Hand Informationen zurückhalten kann, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Münster am 2. Oktober 2009

1 K 2144/08

Nach Abschluss eines öffentlichen Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte besteht ein Recht auf Einsicht in den Vergabevermerk. Die als reines Innenrecht geltenden Verdingungsordnungen schließen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Während die Angebote der Bieter Geschäftsgeheimnisse enthalten, erlaubt die Kenntnis des Vergabevermerks keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Konkurrenten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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