Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2012

20 F 3.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt im Rahmen eines Zwischenverfahrens fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium des Innern zum Teil rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht. Für die übrigen zur Vorlage verweigerten Informationen ist die Geheimhaltung zur Abwendung von Nachteilen für das Wohl des Bundes zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sicherheitsaspekte Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. Februar 2012

5 A 166/10

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Erstinstanz, den Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) neu zu entscheiden. Der WDR muss auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Dieser Informationsanspruch steht weder dem publizistischen Wettbewerb mit privaten Anbietern noch dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen. Das Pressegesetz ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Februar 2012

9 L 713/11

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Akteneinsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde unter Verweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten ab. Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteressen ist im Gesetz nicht vorgehen, was als Ausfluss des Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers mit Art. 21 der Landesverfassung vereinbar ist. Aus der Landesverfassung und dem Grundgesetz kann ein Informationszugangsrecht nicht unmittelbar hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunft über die konkrete Frage zur Höhe des nach dem Vertrag zu zahlenden Entgelts wird nach dem Pressegesetz des Landes Brandenburg bejaht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Februar 2012

26 K 1653/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine kassenärztliche Vereinigung zur Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Regelleistungsvolumen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Es stellt fest, dass die Angaben bei der Beklagten vorhanden sind, das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt ist sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand der Offenbarung nicht entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 6. März 2012

26 K 3489/11

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers (ein Journalist) auf Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes einer Stadt zu möglichen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung von Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, der den Entwurf für eine Entscheidung oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnimmt. Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden fallen nicht unter dieser Ausnahmeregelung. Das Gutachten ist auch nicht Teil des Willensbildungsprozesses; dieser ist vielmehr bereits abgeschlossen. Bei dem Rechtsgutachten handelt es sich weder um Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde, noch wurden Geschäftsgeheimnisse Dritter vorgetragen. Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalen ist keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch Pressevertretern zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. März 2012

2 A 01/12 MD

Die Behörde hat betroffene Dritte auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Schon die Tatsache, dass deren Belange berührt sind, kann ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Aufwand wegen der hohen Zahl der Betroffenen entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um personenbezogene Daten des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung nach Durchführung von Anhörung und Interessenabwägung. Zum Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht stellt das Gericht fest, dass öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes richten, die aber als "reines Innenrecht" die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht ausschließen. Dessen ungeachtet steht auch das Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB (Einsicht Beteiligter in Akten bei der Vergabekammer) lediglich unter den dort genannten Einschränkungen, die auch nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gelten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt aber nicht vor, da die strittigen Angaben der Öffentlichkeit nach der Zuschlagerteilung zugänglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Mai 2012

7 K 1820/11.F

Eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für die Verfüllung von Bodenmaterial zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in einem Hecken- und Wiesenbiotop stellt eine Umweltinformation dar. Ein verwendungsbezogener Missbrauch durch den Antragsteller im Hinblick auf die vermutete Absicht, Konkurrenten auszuspähen, liegt nicht vor. Die entsprechende Regelung des Umweltinformationsgesetzes dient allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, so z.B. der Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen, bemisst sich nach einer anderen Regelung des Gesetzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses letztgenannten Ablehnungsgrundes dürfen nicht durch einen Rückgriff auf die Missbrauchsregelung unterlaufen werden. Anträge sind zudem nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar dem Ziel des Umweltinformationsgesetzes (Wächterfunktion der Öffentlichkeit, um den Umweltschutz zu verbessern) widersprechen. Soweit sie daneben auch wirtschaftlichen Eigeninteressen dienen, ist dies unschädlich. Der vorliegende Antrag lässt nicht erkennen, dass der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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