Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 21.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Gegenstand der Klage waren Informationen eines Bundesministeriums über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Die gesellschaftsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht trifft auch Behörden, die eine öffentliche Beteiligung an einem Unternehmen verwalten und bezieht sich auch auf Unterlagen des Aufsichtsrats eines Unternehmens. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die beantragten Informationen ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen wären. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dem kein Anspruch besteht, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen (hier dem Aktiengesetz) geheim zu halten sind, ist somit anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2015

12 B 13.12

Im Rahmen der Interessenabwägung (Einsichtsinteresse / personenbezogene Daten) sind bei einer einzelfallbezogenen Darlegung sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch über das Grundbuch oder Liegenschaftskataster ermittelbare Namen von Flurstückseigentümern auf deren finanziellen und sonstige Verhältnisse geschlossen werden kann. Für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung reicht ein möglicherweise auch privates Informationsinteresse des Antragstellers nicht aus. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit im Ergebnis bestätigt. Die Auskunft über Entgelte des Landesbetriebs steht dem Kläger jedoch nicht zu. Diese Entgelte wurden von der Beklagten auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Vorhabenträgern erhoben. Auch der Landesbetrieb als Behörde kann sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Für die Durchführung von waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen existiert ein freier Markt; aus der Kenntnis der vereinbarten Entgelte können Mitbewerber Rückschlüsse auf die wettbewerbsrelevante Kostenkalkulation des Beklagten ziehen und einen Nutzen für die eigene Preisgestaltung gewinnen. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Februar 2015

2 K 48.14

Zu Informationen im Zusammenhang mit einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen muss das zuständige Bundesministerium teilweise Zugang gewähren. Die begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten keine Angaben zu konkreten Werten des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeugs, mithin handelt es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Während die Ausnahmetatbestände zum Schutz vertraulicher Beratungen sowie von internationalen Beziehungen nicht greifen, enthalten die Unterlagen teilweise schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2015

10 A 10472/14

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass die beklagte Gemeinde die Unterlagen über die Kostenkalkulation einer gemeindeeigenen GmbH, aus denen sich die Zusammensetzung der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung in einem Neubaugebiet ergibt, nicht zur Verfügung zu stellen muss. Die Gemeindewerke haben nur in dem in Rede stehenden Neubaugebiet im Nahwärmebereich eine Monopolstellung inne; im übrigen Gemeindegebiet stehen sie bei der Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Da sich aus den beantragten Unterlagen aber auch Rückschlüsse auf die Kalkulation im Wettbewerbsgebiet ziehen lassen, würde die Offenlegung den Gemeindewerken einen Nachteil im Wettbewerb verschaffen. Dem Wortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass juristische Personen des Privatrechts, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit auch öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachkommen, vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen sein sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

6 C 12.14

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. März 2015

1 K 898/12

Das Fehlen bereichsspezifischer Einsichtsregelungen in der Abgabenordnung steht der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) nicht entgegen. Der vom Kläger, einem Insolvenzverwalter, begehrte Kontoauszug der Insolvenzschuldnerin scheint nicht Bestandteil des Veranlagungsverfahrens zu sein, sondern vermittelt lediglich einen Überblick über alle Veranlagungen eines Steuerschuldners. Auch aus anderen Gründen ist nicht von einem laufenden Verfahren auszugehen, das die Anwendbarkeit des AIG sperren würde. Alleine eine - möglicherweise erfolgreiche - Anfechtung von Steuerforderungen der Finanzverwaltung durch den Insolvenzverwalter begründet das Vorliegen eines laufenden Verfahrens nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass durch das Bekanntwerden der Kontoauszüge der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde. Der entsprechende Ablehnungsgrund schützt die öffentliche Hand nicht vor etwaigen Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung. Die begehrten Kontoauszüge unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass auch das Steuergeheimnis als vorrangiges Geheimhaltungserfordernis nicht zum Tragen kommt. Personenbezogene Daten liegen nicht vor, da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Das Gericht verneint auch das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2015

12 N 88.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in seiner Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur zur Geheimhaltung von Sitzungsprotokollen des Stiftungsrats nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen kann. Weder das Errichtungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu Grundstückskaufverträgen

2 K 43.14

Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. Juni 2015

15 A 1997/12

Die Verweigerung der begehrten Informationen zu den Zeitpunkten von Darlehensauszahlungen durch eine als juristische Person des öffentlichen Rechts organisierten Bank war rechtswidrig. Das Bankgeheimnis steht der Offenlegung nicht entgegen. Es handelt sich beim Bankgeheimnis nicht um eine besondere, dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgehende Vorschrift, da es nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute vorhalten, regelt. Selbst wenn es sich beim Bankgeheimnis um Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes handelte, würde es das landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetz nicht verdrängen. Auch Ausnahmetatbestände zum Schutz überwiegender privater Interessen liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung damit zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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