Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Mai 2012

7 K 1820/11.F

Eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für die Verfüllung von Bodenmaterial zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in einem Hecken- und Wiesenbiotop stellt eine Umweltinformation dar. Ein verwendungsbezogener Missbrauch durch den Antragsteller im Hinblick auf die vermutete Absicht, Konkurrenten auszuspähen, liegt nicht vor. Die entsprechende Regelung des Umweltinformationsgesetzes dient allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, so z.B. der Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen, bemisst sich nach einer anderen Regelung des Gesetzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses letztgenannten Ablehnungsgrundes dürfen nicht durch einen Rückgriff auf die Missbrauchsregelung unterlaufen werden. Anträge sind zudem nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar dem Ziel des Umweltinformationsgesetzes (Wächterfunktion der Öffentlichkeit, um den Umweltschutz zu verbessern) widersprechen. Soweit sie daneben auch wirtschaftlichen Eigeninteressen dienen, ist dies unschädlich. Der vorliegende Antrag lässt nicht erkennen, dass der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 26. September 1995

16 K 93.4444

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist von der informationspflichtigen Stelle zumindest soweit darzulegen, dass die Gründe für die Informationszugangsverweigerung noch als triftig erkannt werden, ohne dass geheimhaltungsbedürftige Daten preisgegeben werden. Das Urteil enthält Ausführungen zu Fragen einer offensichtlich missbräuchliche Antragstellung, zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum behördlichen Ermessen bezüglich der Art der Informationserteilung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Neubescheidung des Informationszugangsbegehrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Prozessuales Ablehnungsbegründung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen i.S.d. UIG liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Vor allem bei Investitionen von gewissem Gewicht und Dauer, die über die Pflicht zu nachhaltigem Handeln hinauswirken. Eine Ablehnung zum Schutz internationaler Beziehungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (z.B. Berichterstattungspflichten). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 6.06

Umweltinformationen sind - auch - Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken/wahrscheinlich auswirken; hier Daten über Glasproduktion als Tätigkeit im Sinne des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Emissionen i.S.d. § 9 UIG versteht die Kammer als Daten über die Menge des freigesetzten Stoffs (hier CO2); dazu gehören nicht Angaben zu den der Freisetzung vorgelagerten Umständen. "Freisetzung" bedeutet eine Handlung, durch die eine Lage geschaffen wird, in der sich ein Stoff unkontrollierbar in die Umwelt ausbreiten kann. Der Emissionsbegriff ist im Hinblick auf den Ausschluss des Ablehnungsgrundes § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG scharf einzugrenzen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisses umfassen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Zuteilungsbescheide für Emissionen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Angaben zur Kapazität einer Anlage unterliegen nicht dem Geheimhaltungsschutz. Die Entscheidung befasst sich auch mit der missbräuchlichen Antragstellung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3358/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält, aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 3357/08 und 8 A 2861/07 vom 1. März 2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 9. Juni 2005

13 L 771/05

An der absoluten Geheimhaltung von Informationen zu einer Tierversuchsstudie besteht kein schutzwürdiges Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten ungerechtfertigte Vorteile brächte. Außerdem ist bereits aus anderen Gründen (Tierschutz / Gentechnikgesetz) das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Verwendung der Ergebnisse seiner Tierversuchsstudie zu dulden. Das Verwaltungsgericht lehnt damit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2015

12 B 13.12

Im Rahmen der Interessenabwägung (Einsichtsinteresse / personenbezogene Daten) sind bei einer einzelfallbezogenen Darlegung sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch über das Grundbuch oder Liegenschaftskataster ermittelbare Namen von Flurstückseigentümern auf deren finanziellen und sonstige Verhältnisse geschlossen werden kann. Für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung reicht ein möglicherweise auch privates Informationsinteresse des Antragstellers nicht aus. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit im Ergebnis bestätigt. Die Auskunft über Entgelte des Landesbetriebs steht dem Kläger jedoch nicht zu. Diese Entgelte wurden von der Beklagten auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Vorhabenträgern erhoben. Auch der Landesbetrieb als Behörde kann sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Für die Durchführung von waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen existiert ein freier Markt; aus der Kenntnis der vereinbarten Entgelte können Mitbewerber Rückschlüsse auf die wettbewerbsrelevante Kostenkalkulation des Beklagten ziehen und einen Nutzen für die eigene Preisgestaltung gewinnen. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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