Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 11. März 2009

T-121/05

Die Ausnahmen der Transparenzverordnung vom Informationszugang sind eng auszulegen. Die Ablehnungsentscheidung des Organs muss konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - die Gefahr einer Verletzung geschützter Interessen - im Einzelfall darlegen; allgemeine Erwägungen zu den Risiken reichen hierfür nicht. Die Kommission begründete die Ablehnung des Zugangs zum Protokoll (Tonaufnahmen sowie deren Abschriften) einer nicht öffentlichen Expertenanhörung mit der Gefahr, Experten könnten (zukünftig) unter Druck gesetzt und damit die Entscheidungsfindung innerhalb der Kommission erschwert werden. Diese Ablehnungsbegründung hält das Gericht für zu unkonkret und nicht ausreichend. Die Entscheidung ist nur in Englisch verfügbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 22. April 2009

7 K 805/08.F(3)

Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht der Offenlegung der Identität eines Informanten aus einem Verfahren der Finanzaufsichtsbehörde entgegen. Nachteilige Auswirkungen sind wahrscheinlich, weil Informanten sich künftig nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn eine Offenbarung erfolgte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat. Das Informationsfreiheitsgesetz und § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte) stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vermittelt im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Informationszugang, weil der Vorgang dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

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