Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. August 2013

9 K 2015/08

Das Gericht stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (alte Fassung bis 2013) nicht den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und es daher allein auf den Willen des Unternehmens an der Geheimhaltung ankommt. Reagiert ein Unternehmen nicht auf die Frage der Behörde nach der Zustimmung zur Akteneinsicht, spricht eine Vermutung für dessen Geheimhaltungswillen. Der Ablehnungsgrund der schützenswerten Interessen eines Unternehmens an der Geheimhaltung seiner unternehmensbezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zur Landesverfassung, die Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt. Ein besonderer Treuetatbestand, der es gebieten könnte, trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Akteneinsicht zu gewähren, ist zwar grundsätzlich möglich, im zu entscheidenden Fall aber nicht dargetan oder ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 6. September 2013

4 K 242/13

Der Abschluss eines Leasingvertrags mit einem Privaten ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, dient aber dienstlichen Zwecken, so dass es sich dabei um amtliche Informationen handelt, die im Haushaltsplan der Stadt ausgewiesen werden. Der Leasingvertrag zwischen einer Stadt und einem Automobilunternehmen für den Dienstwagen eines Bürgermeisters enthält Geschäftsgeheimnisse. Die Konditionen des Leasingvertrags stellen sich als geschütztes kaufmännisches Wissen dar. Um die Dispositionsfreiheit des Unternehmens nicht zu begrenzen, sind Leasingverträge als Ganzes als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Durch die Ausweisung der allgemeinen Fahrzeugkosten im Haushaltsplan ergibt sich nichts anderes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 26. September 2013

13 K 1541/11

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den von der informationspflichtigen Stelle geschwärzten Teilen eines Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Mitarbeiter eines Bundesministeriums im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten steht dem entgegen; außerdem greift der absolute Ausschlussgrund des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der Bediensteten in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Daten jener ehemaliger Bedienster, die bereits verstorben sind (postmortaler Achtungsanspruch). Allerdings sind die Betroffenen bzw. Angehörigen vom Ministerium um Einwilligung zu bitten. Da eine solche Anhörung nicht stattgefunden hat, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesministerium, sie durchzuführen und den Kläger anschließend neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2013

3 K 859/12

Eine Vielzahl von Anträgen auf Informationszugang eines einzelnen Antragstellers begründet noch keinen offensichtlichen Missbrauch. Vielmehr muss sich eine Behörde organisatorisch und personell auf die Bewältigung solcher Anträge einrichten. Etwas anderes gilt aber, wenn durch die Bearbeitung der Anträge die eigentliche Aufgabenbewältigung nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt wird. Das Urteil setzt sich ausführlich mit dem Missbrauchsbegriff und der Rechtsprechung hierzu auseinander. Der Kläger hatte Zugang zu sicherheitstechnischen Unterlagen eines Pharmaunternehmens beantragt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Saarland)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand

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