Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014

4 K 13.01194

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: