Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Februar 2010

10 A 11156/09

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Erstinstanz, die eine Krankenkasse verpflichtet hatte, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz haben nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die einen identischen Sachverhalt abschließend regeln. Bei der Insolvenzordnung und zivilrechtliche Vorschriften ist dies nicht der Fall. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne eines Ausforschungsverbots kann schon aufgrund der Voraussetzungslosigkeit des Zugangsanspruchs nicht vorliegen. Die Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger kann auf bevorstehende Gerichtsverfahren nicht angewandt werden; zudem zielt diese Regelung lediglich auf den Schutz des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens, nicht auf die Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils durch die Entscheidung des Gerichts. Auch kann der Informationszugang nicht mit Verweis auf das Sozialgeheimnis, den Schutz wirtschaftlicher Interessen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2010

13 K 119/08

Die beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Deutsche Lebensmittel-Kommission unterliegt dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (Behördeneigenschaft). Die Geschäftsordnung der Kommission steht dem Informationszugang zu ihren Protokollen aber nach § 3 Nr. 4 IFG insoweit entgegen, als die Geheimhaltung durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis der Fall. Folge der Öffentlichkeit der Diskussion wäre, dass diese nicht oder in informeller Weise erfolgte oder eine Beschlussfassung gänzlich unterbliebe. Wüssten die Mitglieder um eine spätere Freigabe der Niederschriften, hielten sie sich bereits in der Beratung zurück. Das Beratungsgeheimnis gilt daher auch nach Abschluss der Beratung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2010

7 K 1645/09.F

Die entscheidungserhebliche Frage, ob einer Herausgabe von Akten und Gutachten der Bankenaufsicht aus dem Jahre 2008 zur Überprüfung einer bestimmten Bank die im Rahmen der Prüfung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigende bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegensteht, kann das Gericht nur in Kenntnis der entsprechenden Unterlagen entscheiden. Es fordert die Aufsichtsbehörde daher zur Vorlage dieser Unterlagen auf. Der Beschluss enthält ausführliche Darlegungen, weshalb andere Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zum Tragen kommen, so z.B. der Schutz der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, der internationalen Beziehungen, der Beratung von Behörden sowie der vertraulich erhobenen Informationen und befasst sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 429/09

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Einsicht eines Insolvenzverwalters in die Vollstreckungsakte der von ihm betreuten Insolvenzschuldnerin zurück. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Vorgängen der "Steuererhebung und Steuerfestsetzung" umfasst die vom Kläger begehrten Informationen, die sich in einer steuerrechtlichen Vollstreckungsakte befinden, auch wenn die "Vollstreckung" nicht explizit in der Norm aufgeführt ist. Entscheidend für eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands ist auch der abschließende Charakter des Fehlens einer Informationszugangsregelung in der Abgabenordnung. Es wäre zudem problematisch, sensible Daten aus dem Bereich des Abgabenrechts zunächst auf der Grundlage des "Jedermann-Rechts" zugänglich zu machen und dann wieder einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen. Diese würde dem umfassenden Schutzbedürfnis nicht gerecht. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 30. August 2010

7 L 1957/10.F

Der Kläger begehrte Einsicht in ein Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Manipulation einer Aktie durch eine Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Eilbedürftigkeit besteht nicht. Außerdem dürfte das Begehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Informationszugang ist ausgeschlossen, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu befürchten sind. Außerdem steht der Offenlegung die bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes entgegen, die den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten bezweckt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 21. Oktober 2010

T-474/08

Stützt der Antragsteller seine Akteneinsichtsbegehren neben der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auch auf ein primärrechtliches Zugangsrecht und nennt das Organ bei seiner Entscheidung als Rechtsgrundlage nur die Verordnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Organ die Akteneinsicht auf der Grundlage eines primärrechtlichen Akteneinsichtsrechts stillschweigend abgelehnt hat. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft (hier vor einem Zivilgericht eines Mitgliedstaates geführtes Verfahren), kann nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des Ermessens, über das das Organ bei der Anwendung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Unterlagen verfügt, muss es das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung und das geschützte öffentliche Interesse, das die Zugangsverweigerung rechtfertigt, gegeneinander abwägen; ein besonderes persönliches Interesse des Antragstellers ist nicht zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung der Verordnung zum Schutz der Privatsphäre und Integrität des Einzelnen ist zwingend abgefasst, so dass die Kommission verpflichtet ist, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die nachweislich darunter fallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. November 2010

8 A 475/10

Einer Herausgabe der Protokolle der beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildeten Deutschen Lebensmittel-Kommission steht § 3 Nr. 3b IFG (Vertraulichkeit der Beratungen) entgegen. Durch die Bekanntgabe der Protokolle würde die notwendige Vertraulichkeit beeinträchtigt werden, wenn der Beratungsprozess offengelegt wird. Die Mitglieder der Kommission sind auf die Bildung von Kompromissen angewiesen und bedürfen daher eines geschützten Raumes für eine unbefangene Diskussion. Für die Ergebnisse der Beratungen gilt der Geheimhaltungsbedarf jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht kommt somit im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Verwaltungsgericht Köln, allerdings mit einer anderen Begründung. Das Verwaltungsgericht hatte den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (besonderes Amtsgeheimnis) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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