Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 6. September 2012

8 A 10096/12

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Aussonderung von Anhängen zum Sicherheitsbericht eines Pharmaunternehmens (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist zu Recht erfolgt. Das Unternehmen hat schlüssig dargelegt, dass diese Angaben Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben (Betriebsgeheimnisse) sowie darauf zulassen, in welchem Umfang es eine Vorratshaltung für bestimmter Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte ausgelegt ist (Geschäftsgeheimnisse). Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation zu. Als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen steht dieses in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen liegt nicht vor; die Klägerin lässt lediglich private Interessen erkennen. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterungen zu den Anforderungen an die Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch ein vom Informationszugang betroffenes Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2012

1 L 195/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass zwar ein Zugangsanspruch zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden, besteht, jedoch Einzelheiten zu Personal- und Sachkosten zu schwärzen sind. Da der Kläger die Überlassung "möglichst ungeschwärzter Kopien" beantragt hat, ist er angesichts der Bedeutung des Wörtchens "möglichst" durch dieses Urteil nicht beschwert. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Prozessuales

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