Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 25. April 2006

2 A 88.05

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in die im Genehmigungsverfahren der Berliner Wassertarife vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Diese unterfallen dem Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Öffentliche Stelle und Geheimnisträger müssen in diesem Zusammenhang nicht personenverschieden sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 25. April 2006

2 A 29.05

In einem Streit um den Umfang des Anspruchs auf Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens für die Berliner Wassertarife weist das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bei den in den Tarifkalkulationen und Wirtschaftsprüfergutachten enthaltenen Daten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 8. September 2009

2 A 8.07

Strittig war der Zugang zu Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Zur Abgrenzung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom Informationsfreiheitsgesetz führt das Gericht aus, dass letzteres nur zum Tragen kommt, soweit die Informationen nicht dem (spezielleren) Stasi-Unterlagen-Gesetz unterfallen. Dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sind damit alle Informationen entzogen, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind sowie Vervielfältigungen davon. Auch personenbezogene Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherdienstes durch die Behörde aus Stasi-Unterlagen exzerpiert werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Manuskript für eine Rundfunksendung ist urheberrechtlich geschützt; Protokollentwürfe und Beiratssitzungen sind aufgrund einer speziell (im Stasi-Unterlagen-Gesetz) geregelten Geheimhaltungspflicht nicht zugänglich. Da der Antragsteller kein konkretes Interesse an den Namen der nicht der Behörde angehörigen Wissenschaftlern dargelegt hat, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse. Gesundheitsdaten Betroffener sind ebenfalls nicht zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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