Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 13. Februar 2007

12 B 85/06

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Sofortvollzug eines im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheids eines Landesministeriums zur Gewährung von Akteneinsicht in Vorgänge, die ein Atomkraftwerk betreffen, ab. Offen ist bereits die Rechtsgrundlage des Bescheids über die Akteneinsicht: Das Umweltinformationsgesetz des Bundes kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine informationspflichtige Stelle des Bundes handelt; die unmittelbare Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ist unklar. Selbst wenn diese anwendbar wäre, fällt eine Interessenabwägung im Hinblick auf die vom Betreiber geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die fehlende Rückholbarkeit der Informationen im Falle einer ablehnenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 17. April 2007

4 MB 7/07

Die Wahrung des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass ein Informationszugangsbegehren hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zurückzustehen hat, wenn der Anspruch auf Herausgabe von Informationen im einstweiligen Rechtsschutz nur verzögert würde, der Rechtsschutz zur Wahrung eigener Geheimnisse hingegen durch eine Herausgabe schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig vereitelt würde. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der sofortige Vollzug der Akteneinsicht in Unterlagen eines Landesministeriums zu einem Atomkraftwerk abgelehnt wird, bestätigt das Oberverwaltungsgericht damit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Bremen am 5. Juli 2007

2 V 1731/07

Dem Eilantrag einer Wählervereinigung auf Einsicht der Niederschriften zur Bürgerschaftswahl beim Wahlbereichsleiter wird stattgegeben. Sie scheiterte nur knapp an der 5-Prozent-Hürde und erwog, gegen das Ergebnis Einspruch zu erheben. Da die Antragstellerin hier nicht bloß ein allgemeines Informationsinteresse, sondern plausible Gründe für eine Wahlanfechtung vorweisen kann, tritt das Wahlgeheimnis im Rahmen einer Interessenabwägung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 12. September 2007

T-36/04

Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung in der Verordnung Nr. 1049/2001 ist enger geregelt als im Verhaltenskodex von 1993, so dass das betreffende Organ jedes Dokument auf die Möglichkeit (teilweiser) Offenlegung und die Beeinträchtigung der in der Ausnahmeregelung geschützten Interessen zu prüfen hat. Die auf den Schutz von Gerichtsverfahren gerichtete Ausnahme in der Verordnung soll zudem das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht wahren. Das als Rückausnahme konzipierte überwiegende öffentliche Interesse kann von den in der Verordnung verankerten Grundsätzen verschieden sein. Allerdings bleibt es auch bei Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Verordnung und dem geltend gemachten überwiegenden Interesse bei dem Erfordernis einer Abwägung. Sofern das einzelnen Schriftsätzen zugrunde liegende Verfahren abgeschlossen ist, besteht kein Grund den Zugang zu den Schriftsätzen zu verweigern, es sei denn es liegt eine besondere Begründung vor, wie zum Beispiel die Beeinträchtigung eines weiteren Verfahrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2007

7 C 4.07

Die Niederschriften einer nicht öffentlich tagenden kommunalen Grundwasserkommission fallen teilweise unter den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen. Dieser ist sowohl im Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen als auch in einem formellen Gesetz außerhalb des Umweltinformationsrechts normiert, nämlich in der Kreisordnung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vorsieht. Da für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich ist, bleibt die noch vom Oberverwaltungsgericht erörterte Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ohne Bedeutung, da die Umsetzung in Landesrecht zwischenzeitlich erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist damit die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 11.07

Informationen aus den Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife der Berliner Wasserbetriebe beinhalten zwar Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie das Berliner Monopolgeschäft betreffen, sind sie jedoch offen zu legen, da das Einsichtsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt. Im Umlandgeschäft gilt das Gegenteil. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 9.07

Die Entscheidung betrifft Unterlagen, die der Senatsverwaltung zur Genehmigung der Tarife für die Straßenreinigung von den Stadtreinigungsbetrieben vorgelegt worden waren. Unterlagen, die im Zentrum eines Genehmigungsverfahrens stehen und eine wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde darstellen, werden materieller Bestandteil des Vorgangs und dürfen nicht zurückgegeben werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht geht durch eine solche Rückgabe nicht unter. Der Beklagte ist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht der Einsicht ebenfalls nicht entgegen. Den Stadtreinigungsbetrieben fehlt es angesichts der Tatsache, dass der Großteil ihrer Tätigkeit ein Monopolgeschäft darstellt, an einem überwiegenden Schutzinteresse an der Geheimhaltung. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Erstinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 12.07

Informationen aus den Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife der Berliner Wasserbetriebe beinhalten zwar Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie das Berliner Monopolgeschäft betreffen, sind sie jedoch offen zu legen, da das Einsichtsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt. Im Umlandgeschäft gilt das Gegenteil. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Vorinstanz. Der Einsichtsanspruch ist nicht durch die Rückgabe der Unterlagen an die Wasserbetriebe untergegangen, da die Akten bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht aus der Hand gegeben wurden. In solchen Fällen besteht die Pflicht zur Wiederbeschaffung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 102.06

Der Deutsche Bundestag ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über Einzahlungen von Bundestagsabgeordneten auf ein Sonderkonto zu erteilen, das der Präsident des Bundestages im Zusammenhang mit der sogenannten Bonusmeilenaffäre im Jahr 2002 eingerichtet hat. Es liegt bereits keine ausdrückliche Vertraulichkeitsabrede zwischen der Bundestagsverwaltung und den Abgeordneten zum Umgang mit Rückzahlungen des Geldwertes dienstlich erworbener Bonusmeilen vor, sodass dahinstehen kann, ob eine zugesagte Vertraulichkeit dazu dient, rechtswidriges Verhalten der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen. Die in Rede stehenden Informationen ermöglichen zudem keinen eindeutigen Rückschluss auf einzelne Abgeordnete; der Ausnahmetatbestand zum Schutz personenbezogener Daten greift somit nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2007

2 A 136.05

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren der vollständige Geschäftsverteilungsplan sowie der Aktenplan einer Senatsverwaltung. Eine Stellenbewertung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet. Daran ändert auch die Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der Betreffende die entsprechende Tätigkeit erledigt, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dem Kläger steht hier somit ein Informationsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers, dem gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Beamtenrecht) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (Angestellte) entgegenstehen, da es sich um Angaben aus Personalakten handelt. Das Informationsinteresse überwiegt diesbezüglich nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Der zu veröffentlichende Aktenplan der Behörde ist ausreichend und bedarf keiner Ergänzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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