Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Niedersachsen (NUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hannover am 29. Januar 2008

4 A 6774/08

Durch die Herausgabe von Erfassungsbögen über Vogelarten werden keine Urheberrechte der ehrenamtlichen Kartierer verletzt, da die Werke keine "schöpferische Eigentümlichkeit" aufweisen. Auch liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Datenschutzinteressen dieser Personen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Urheberrecht

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

4 C 13.07

An der Einsicht in eine vom Land Hessen geführte Datenbank (CADEC) besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Datenbank werden Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main gespeichert. Akteneinsicht hatten die Einwender beantragt, dagegen geklagt haben die Vorhabenträger. Die Gewährung der Einsicht war auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts rechtmäßig, soweit den Einwendungen Argumente des Vorhabenträgers gegenüber gestellt wurden. Der Begriff "Umweltinformationen" ist weit auszulegen; erfasst werden auch Angaben zur wirtschaftlichen Umsetzung umweltrelevanter Maßnahmen. Antragsberechtigt können neben Bürgerinitiativen auch ein Kirchengemeindeverband oder eine Gemeinde sein, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Interessenabwägung Begriffsbestimmung Entwürfe oder Vorarbeiten

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

20 F 3.07

Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zum "in-camera"-Verfahren und zu dessen prozessualen Besonderheiten. Maßstab für die Prüfung in diesem Verfahren ist nicht das materielle Recht, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Maßstab der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung. Vor diesem Hintergrund tritt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den Akten der Atomaufsichtsbehörde hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, soweit diese sich auf einen Störfall in einem Kernkraftwerk beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an der Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentliche Korrekturen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Münster am 7. März 2008

1 K 560/07

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Aussonderung personenbezogener Daten aus einer Baugenehmigungsakte. Als personenbezogen sind auch Grundstücksbezeichnungen zu sehen, da sie einen Rückschluss auf die Person des Grundstückseigentümers oder -nutzers zulassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Mai 2008

12 B 24.07

Der Antragsteller begehrte Einsicht in Unterlagen des Bundesumweltministeriums zur Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere in diverse Schriftwechsel. Das Oberverwaltungsgericht stellt - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass oberste Bundesbehörden vom Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Diese Ausnahme wird zeitlich nicht durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, dass die Bekanntgabe der beim Ministerium vorhandenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Eine "Regelannahme" eines schutzwürdigen behördlichen Beratungsvorgangs vermag eine einzelfallbezogene Prüfung nicht zu ersetzen. Die öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen überwiegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Ministerium wird verpflichtet erneut zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 5. Juni 2008

3 K 693/07

Der Antragsteller begehrte erfolglos Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ob der Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erfüllt ist, wenn den Unterlagen eine Vorgangsbezogenheit fehlt, lässt das Gericht offen. Es stützt seine Ablehnung hauptsächlich auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Willensbildungsprozesses zwischen Behörden, der auch nach Abschluss des Prozesses gilt. Behördenmitarbeiter sollen vielmehr auch künftig noch bereit sein, ihre Ansichten in Willensbildungsprozessen unbefangen und unabhängig zu äußern. Ein überwiegendes Einsichtsinteresse des Klägers ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Juli 2008

C-39/05 P und C-52/05 P

Ob der Anwendungsbereich der Ausnahme des Schutzes der Rechtberatung eröffnet ist, richtet sich nach einem dreistufigen Prüfungsregime. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob das streitgegenständliche Dokument tatsächlich die Rechtsberatung im Sinne der Verordnung zum Inhalt hat. Im Anschluss daran ist zu bestimmen, welche Abschnitte tatsächlich betroffen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit der Schutz der Rechtsberatung durch die Verbreitung der Abschnitte des fraglichen Dokuments "beeinträchtigt würde". Eine solche Beeinträchtigung muss angemessen absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein. Sollte danach der Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigt sein, muss in einem letzten Schritt geprüft werden, ob dem ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Streitgegenständlich ergab sich das überwiegende öffentliche Interesse daraus, dass die Verbreitung von Dokumenten, die die Stellungnahme des juristischen Dienstes eines Europäischen Organs beinhalten, geeignet ist, die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens zu erhöhen und das demokratische Recht der europäischen Bürger, die Informationen zu überprüfen, zu stärken. Ein zu erwartender Druck auf den juristischen Stab, um Einfluss auf den Inhalt der Gutachten zu nehmen, rechtfertigt keine Ausnahme des Zugangs zu Dokumenten. Damit hebt der Europäische Gerichtshof das Urteil des Europäischen Gerichts vom 23. November 2004 auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 114.07

Das Robert-Koch-Institut ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Beratungsgeheimnisses steht dem Zugang zu den protokollierten, fachlichen Äußerungen von Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO) jedoch entgegen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die STIKO auf hohem Niveau ungehindert arbeiten kann; dazu gehört auch die unbefangene Diskussion über Strategiefragen. Der Zugang zu Informationen, die vertraulich aus dem Ausland übermittelt wurden, ist ausgeschlossen, da die Offenlegung sich nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken könnte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 10. Dezember 2008

7 K 982/08

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Einsicht in eine Tierschutzakte unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz personenbezogener Daten ab. Einwilligungen der Betroffenen (Tierhalter, Hinweisgeber, Zeugen, sonstige Personen) liegen nicht vor bzw. wurden zum Teil ausdrücklich verweigert und ein überwiegendes Offenbarungsinteresse ist nicht zu erkennen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Januar 2011, AZ: 7 K 1743/10. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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