Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG)

Gerichtsbescheid: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Januar 2013

4 K 12.458

Das Gericht lehnt die Bekanntgabe von Umweltinformationen unter Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Recyclinghofs ab. Die Entscheidung beschäftigt sich eingehend mit den Begriffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis und berechtigte Interessen. Anders als bei Angaben über die Kapazität einer Anlage, sind Daten über die Menge angelieferter Materialien ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kommt in der Abwägung mit öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe erhebliches Gewicht zu, da sie vom Schutzbereich der Artikel 12 und 14 Grundgesetz umfasst sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Leipzig am 10. Januar 2013

5 K 981/11

Weder das Erfordernis zum Schutz der öffentlichen Sicherheit noch personenbezogener Daten stehen der Herausgabe von Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde - hier eines Jobcenters - entgegen. Dies gilt auch, wenn es nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste sämtlicher Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter kommt es nicht an; sie müssen mangels schützenswerter eigener Interessen auch nicht als Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes angehört werden. Das Anliegen, ihnen die Lösung ihrer Aufgaben ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, ist im Gesetz nicht enthalten. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes den Behörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und sie vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist diesem modernen Bürgerrecht immanent. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28. Januar 2013

9 S 2423/12

Der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfällt nicht deshalb, weil bereits eine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Kontrolle nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stattgefunden hat, denn mit der Fortsetzung der Veröffentlichung wird deren Prangerwirkung perpetuiert und vertieft. Die den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen rechtfertigende Befugnisnorm des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zur Veröffentlichung von Informationen begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht. Der Senat hat Zweifel, dass die Befugnisnorm dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, da weder die Dauer der Veröffentlichung, noch eine Hinweispflicht der Behörde und eine Abwägung widerstreitender Interessen geregelt sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 13. Februar 2013

6 B 10035/13

Es bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zur Veröffentlichung von Informationen mit Unionsrecht (EG-Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - BasisVO). Die Gefahr der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Veröffentlichung der Informationen überwiegt gegenwärtig das Interesse der Allgemeinheit an der Information über in der Vergangenheit festgestellte Hygienemängel. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die Terroranschläge der Roten Armee Fraktion (RAF) im sogenannten Deutschen Herbst; Gebührenerhebung in Verfahren nach dem IFG; erhöhter Verwaltungsaufwand

2 K 57.12

Das Bundeskanzleramt wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (Bericht des Generalbundesanwalts / Haftbefehl) teilweise neu zu bescheiden. Die Verweigerung des Zugangs zu einem weiteren Teil der Dokumente war hingegen rechtmäßig. Das Bundesarchivgesetz verdrängt das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten Informationen betrifft. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung über eine Information, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der in Rede stehenden Unterlagen. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes steht einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Auf das formale Kriterium der "Passivlegitimation" kommt es hier mithin nicht an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. Juli 2013

8 K 532/11

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch gegenüber dem Präsidenten eines Gerichts auf Überlassung des Telefonverzeichnisses des Gerichts einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter. Das Telefonverzeichnis wurde in dienstlichem Zusammenhang erstellt und ist als amtliche Information anzusehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht tangiert. Die in der Telefonliste enthaltenen Namen und und dienstlichen Telefonnummern stellen zwar personenbezogene Daten dar, sind jedoch zu offenbaren, da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegen stehen. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Rechtsanwalts ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege; in welcher Weise er seine berufliche Aufgabe umsetzt und Telefonate mit Richtern führt, bleibt ihm überlassen. Da es sich nicht um sensitive Daten handelt, hat das Geheimhaltungsinteresse der Richter zurück zu stehen; die Schutzwürdigkeit von dienstlichen Telefonnummern rangiert am unteren Rand der denkbaren Möglichkeiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2013

7 B 45.12

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Mit der - vermeintlich - fehlerhaften Anwendung bzw. unzureichenden Beachtung von Rechtssätzen, die sich auf höherrangiges Recht bzw. auf Unionsrecht beziehen, wird eine für die Zulassung der Revision erforderliche Divergenz nicht dargetan. Insbesondere bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass es bei der Prüfung, ob offengelegte Informationen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommen kann. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt sich allein nach materiellen Kriterien. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. August 2013

9 K 1716/10

Das Führen von Fahrtenbüchern für Dienstkraftfahrzeuge verfolgt einen dienstlichen Zwecken; die Fahrtenbücher unterfallen dem Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Offenbarung personenbezogener Eintragungen der dienstlich veranlassten Fahrten eines ehemaligen Ministers ist zulässig; das Gesetz erlaubt sie, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung überwiegt. Das Offenbarungsinteresse des Klägers ist insoweit von erheblichem Gewicht, da er unter anderem untersuchen will, ob es sich tatsächlich um Dienst- oder aber um Privatfahrten handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um Daten zu Fahrten geht, die als Dienstfahrten gekennzeichnet und daher der grundsätzlich weniger geschützten dienstlichen Sphäre zuzuordnen sind. Wenn es sich tatsächlich um Privatfahrten gehandelt hätte, käme dem Informationsinteresse des Klägers, eines Journalisten, sogar ein besonders hohes Gewicht zu. Auszusondern sind die Eintragungen zu den ausdrücklich als privat gekennzeichneten Fahrten. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auch nicht auf Eintragungen zu anderen Personen; diese sind zuvor anzuhören. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. August 2013

27 L 185.13

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten unter Zugrundelegung des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Auskunft über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten erteilen. Das freie Mandat jedes Abgeordneten steht dem nicht entgegen. Der entsprechende Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes ist auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

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