Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 13. Januar 2011

13 K 3033/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung des Therapiehinweises für ein Arzneimittel zu erteilen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder eines Ausschusses der Beklagten bezüglich deren Namen, Titel, akademischen Grad sowie Funktionsbezeichnung. Die Beratungen des Gremiums waren mit dem Beschluss zu dem Therapiehinweis abgeschlossen und sind somit nicht mehr schutzwürdig; auch ist keine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist nicht schon bei einer versuchten Einflussnahme gefährdet, sondern erst, wenn das Ausschussmitglied dieser Versuchung unterliegt. Fachkompetente Vertreter ihrer Disziplin lassen sich aber nicht durch die befürchtete öffentliche Kritik in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Der tatsächliche Protokollinhalt erlaubt zudem keinen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer. Dies gilt nicht für das Votum der Patientenvertreter. Das Urteil enthält eine ausführliche Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bejahten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011

7 K 1743/10

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Teile einer Tierschutzakte ab. Zuvor hatte dasselbe Gericht bereits eine Klage abgewiesen, die sich auf die gesamte Akte bezogen hatte. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils steht einer Abweichung vom Entscheidungsinhalt entgegen. Sie umfasst die Ablehnung der Einsicht in die Akte insgesamt und damit auch in einzelne Teile derselben. Außerdem steht der bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts erkannte Schutz personenbezogener Daten (Tierhalter) einer Einsichtnahme entgegen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2008, AZ: 7 K 982/08. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 3. Februar 2011

3 A 270/10

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt eine Entscheidung der Vorinstanz zur Zulässigkeit der Information der Öffentlichkeit über Verstöße einer Bäckerei gegen Hygienevorschriften sowie die im Zusammenhang damit getroffene Maßnahme über das Internet unter Nennung des Unternehmens. Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt eine solche antragsunabhängige Veröffentlichung. Dies stellt auch keine Umgehung der restriktiveren Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs dar. Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die umfassende Information der Verbraucher auch ohne subjektiven Informationsanspruch. Der Information steht nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel inzwischen beseitigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3357/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 2861/07 und 8 A 3358/08 vom 01.03.2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 2861/07

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil der Vorinstanz. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken könnten und als Umweltinformationen zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden. Natürliche Personen, die von der Offenlegung betroffen sind, müssen zwar zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte angehört werden, Unternehmen können sich im Hinblick auf den Erhalt von Agrarsubventionen jedoch nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3358/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält, aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 3357/08 und 8 A 2861/07 vom 1. März 2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen  des Bundeskanzleramtes;  Abendessen für Vorstandvorsitzenden der Deutschen Bank

2 K 39.10

Die Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind offenzulegen. Die Organisation der Feier ist nicht Teil der Regierungstätigkeit; das Informationsinteresse der Kläger überwiegt das Geheimhaltungsinteresse auch jener Eingeladenen, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt haben. Zur Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin besteht jedoch keine Verpflichtung, da nachteilige Auswirkungen auf Belange der innern und äußern Sicherheit plausibel dargelegt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 26. Mai 2011

3 K 820/10

Das Einsichtsrecht des Nachbarn (Antragsteller) in die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen endet mit der Bestandskraft der Baugenehmigung. Auch die Einsichtsrechte Beteiligter aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz stehen nur für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Eine Übermittlung der (personenbezogenen) Informationen nach § 16 Brandenburgisches Datenschutzgesetz kommt ebenfalls nicht in Frage, da diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn durch eine Akteneinsicht personenbezogene Daten offenbart würden und die Frage im Raum steht, ob die Offenbarung dieser Daten in anderen Rechtsvorschriften zugelassen wird. Das Gericht begründet ausführlich, dass die streitgegenständlichen Bauakten in vollem Umfang personenbezogene Daten des jeweiligen Bauherrn darstellen, deren Offenbarung das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entgegensteht, soweit die Betroffenen der Herausgabe nicht zugestimmt haben oder die Daten ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der Informationszugang ist ausschließlich im Hinblick auf die Daten mit Bezug auf den Antragsteller zu gewähren. Dabei handelt es sich um Angaben, welche die Grenze seines Grundstücks abbilden. Maßgeblich ist dabei der objektive, nicht der vom Betroffenen vermutete Grenzverlauf. Entsprechende Aussonderungen der übrigen Daten sind erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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